Die Betriebsaufspaltung wird als Rechtsform – neben der GmbH und der GmbH & Co. KG – u. a. gewählt, weil sich hierdurch die Haftung der Betriebsinhaber beschränken lässt. Die Betriebsaufspaltung ist häufig haftungsrechtlich motiviert[1].Bei der Aufspaltung eines Unternehmens in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen verbleibt das wertvolle Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude, Patente usw.) beim Besitzunternehmen. Dem Betriebsunternehmen – also der neu gegründeten GmbH – wird das Anlagevermögen nur miet- oder pachtweise überlassen. Es ist dem Zugriff der GmbH-Gläubiger grundsätzlich entzogen.

Die GmbH haftet nur mit ihrem eigenen, oft sehr geringen, Vermögen. Dieser grundsätzlichen Beschränkung der Haftung kommt aber in der Praxis häufig nicht die Wirkung zu, die man ihr auf den ersten Blick einräumt.

Gehen die Gesellschafter z. B. für Bankkredite, die der Betriebs-GmbH gewährt werden, persönliche Verpflichtungen ein (Bürgschaftserklärungen und dergleichen) oder belasten sie das der Besitzgesellschaft gehörende Grundvermögen zur Sicherung der Kredite mit Grundpfandrechten, hat die beschränkte Haftung der GmbH kaum noch reale Bedeutung. In diesen Fällen können die Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschafter bzw. auf das betreffende Grundvermögen Zugriff nehmen.

Die nachteiligen Rechtsprechungsgrundsätze zum qualifiziert faktischen Konzern mit Durchgriffshaftung, die besagen, dass der beherrschende Gesellschafter im GmbH-Konzern für die Schulden einer abhängigen GmbH unter bestimmten Voraussetzungen einzustehen hat, sind überholt[2]. An dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, hält der BGH[3] jedoch fest. Die Haftung wegen Existenzvernichtung begründet einen originären Anspruch der GmbH gegen einen Gesellschafter, der seine Grundlage in § 826 BGB findet.

[1] Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Rn. 771, 833 (311. Lieferung 6/2022).
[2] BGH, Urteil v. 17.9.2001, II ZR 178/99, DStR 2001 S. 1853; BGH, Urteil v. 25.2.2002, II ZR 196/00, DStR 2002 S. 1010; BGH, Urteil v. 24.6.2002, II ZR 300/00, DStR 2002 S. 1822; vgl. hierzu auch die Anmerkung von Goette, DStR 2001, S. 1857; Gosch, BFH-PR 2002 S. 477; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbHR 2001 S. 1069, 1080 sowie Altmeppen, ZIP 2002 S. 1553.

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