Eine Beherrschung der Betriebs-GmbH besteht auch, wenn diejenigen Personen, die der Betriebsgesellschaft un­mittelbar wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung über­lassen, an der Betriebs-GmbH zwar nicht unmittelbar be­teiligt sind, diese aber über die Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, also mittelbar beherrschen[1]. Eine personelle Verflechtung ist also gegeben, wenn z. B. A als die das Besitzunternehmen beherrschende Person in einer zwischenge­schalteten A-GmbH seinen einheitlichen geschäft­lichen Betätigungswillen aufgrund seiner Stimmrechtsmacht durchsetzen kann und die zwischen­geschaltete A-GmbH ihrerseits aufgrund ihrer Stimmrechtsmacht auch in der Betriebs-GmbH (z. B. X-GmbH) in der Lage ist, diesen Betätigungswillen durchzusetzen. Schon nach bisheriger Rechtsprechung kann also die Herrschaft über das Betriebsunternehmen auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden.

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