Bei einer "unechten" Betriebsaufspaltung wird kein einheitliches Unternehmen aufgespalten[1]. Vielmehr werden

  • Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft entweder von vornherein als 2 rechtlich selbständige Unternehmen errichtet, oder
  • zu einer bestehenden Betriebskapitalgesellschaft tritt später ein Besitzunternehmen hinzu.

Letzteres ist der Fall, wenn einer bereits bestehenden GmbH durch ihre beherrschenden Gesellschafter ein – als "wesentliche Betriebsgrundlage" anzusehendes – Wirtschaftsgut, vor allem ein Gebäude, zur Nutzung überlassen wird. In einem solchen Fall werden die Eigentümer des zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsguts – vielfach ungewollt – zu Inhabern eines Besitzunternehmens. Die "unechte" Betriebsaufspaltung wird aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steuerrechtlich ebenso behandelt wie die "echte".[2]

Der BFH unterscheidet zwischen der "unechten normalen Betriebsaufspaltung" und der "unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung". Letztere liegt vor, wenn die Verpachtung durch das Besitzunternehmen zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachung im Ganzen i. S. d. § 16 Abs. 3b EStG erfüllt.[3]

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