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Betriebsaufspaltung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Betriebsaufspaltung versteht man die Aufspaltung eines Unternehmens auf 2 rechtlich getrennte Unternehmen, die nach ihrer Funktion Besitz- und Betriebsunternehmen genannt werden. Die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung bestehen in erster Linie darin, dass die ihrer Art nach vermietende oder verpachtende, also vermögensverwaltende – nicht gewerbliche – Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird, die auch der Gewerbesteuer unterliegt. Voraussetzung für diese Umqualifizierung ist, dass in beiden Unternehmen ein "einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille" entfaltet wird. Dieser setzt die sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem vermietenden Unternehmen (= Besitzunternehmen) und der gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog. Betriebs-GmbH) voraus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Betriebsaufspaltung ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um ein von der Rechtsprechung entwickeltes und in jahrzehntelanger Rechtsprechung anerkanntes Richterrechtsinstitut.[1] Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 15.7 Abs. 8 EStR 2012 und H 15.7 EStH 2022.

[1] Grundlegend: BFH, Beschluss v. 8.11.1971, GrS 2/71, BStBl 1972 II S. 63.

Ertragsteuer

1 Begründung einer Betriebsaufspaltung

1.1 Echte Betriebsaufspaltung

Bei der sog. "echten" Betriebsaufspaltung wird ein bisher einheitliches Unternehmen kraft Willensentscheidung seiner Unternehmer in 2 rechtlich selbstständige Unternehmen (Besitz- und Betriebsunternehmen) aufgespalten. Das Besitzunternehmen hat meist die Rechtsform einer Personengesellschaft, das Betriebsunternehmen einer GmbH. Das bisherige Unternehmen präsentiert sich nach der Aufspaltung i. d. R. als

  • Besitzpersonengesellschaft und
  • Betriebs-GmbH.

Der typische Fall einer echten Betriebsaufspaltung ist, dass einer bestehenden Personengesellschaft – der späteren Besitzp...

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    Betriebsaufspaltung: Begriff, Begründung und Voraussetzungen
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    Zusammenfassung Überblick Die bloße Vermietung oder Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern vollzieht sich i. d. R. im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung und stellt deshalb keinen Gewerbebetrieb dar.[1] Etwas anderes gilt ...

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