Ein Unternehmer darf in der Bilanz nur seine Vermögensgegenstände ausweisen; er muss also Eigentümer sein[1]. Daher ist abschließend noch die Eigentumsfrage von Betriebs- und Geschäftsausstattungen zu prüfen. Liegt ein gewöhnlicher Kaufvertrag von BuG-Gegenständen vor, ist der Unternehmer zivilrechtlicher Eigentümer und erfüllt somit diese Aktivierungsvoraussetzung.

Ist ein Vermögensgegenstand der Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzuordnen, hat dieser grundsätzlich den Gegenstand in seine Bilanz aufzunehmen. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein anderer die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand in der Weise ausüben kann, dass er den (zivilrechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann[2].

 
Praxis-Beispiel

Wirtschaftlicher Eigentümer einer EDV-Anlage in der Verwaltung

Das Produktionsunternehmen NeedIT GmbH erwirbt für seinen Verwaltungsbereich eine EDV-Anlage im Wert von 50 TEUR. Die Investition wird mit einem Darlehen finanziert: Im Darlehensvertrag wird eine Sicherungsübereignung an das darlehensgebende Kreditinstitut vereinbart. Somit wird das Kreditinstitut zivilrechtlicher Eigentümer. Da das Produktionsunternehmen jedoch in steuerlicher Hinsicht wirtschaftlicher Eigentümer ist, hat eine Aktivierung in der Bilanz der NeedIT GmbH zu erfolgen.

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