Obwohl im normalen Sprachgebrauch der Rechnungswesen-Praktiker die Betriebs- und Geschäftsausstattung in einem Begriffspaar genannt wird, gibt es in bilanzieller Hinsicht eine klare Trennung zwischen den beiden Positionen "Betriebsausstattung "und "Geschäftsausstattung".
1.1 Was der Betriebsausstattung zugeordnet wird
Zur Betriebsausstattung gehören Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die für die Produktionsausstattung erforderlich sind und nicht den technischen Anlagen und Maschinen zugeordnet werden können.
Dies können bspw. sein:
- Werkstatteinrichtungen, Werkzeuge, Werksgeräte, Vorrichtungen und Modelle
- Prüf- und Messmittel
- Lagereinrichtungen wie Regale, Schränke, Geräte zur computergesteuerten Lagerhaltung
- Werkstatteinrichtungen
- Muster und Formen, soweit diese nicht maschinengebunden sind
- Transporteinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Produktionsprozesses (Rollenbahnen, Drahtseilbahnen, Gleisanlagen, Lokomotiven)
- Kantineneinrichtungen
- Einrichtungen für den Feuer- und Werkschutz
- Kraftwagen (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Gabelstapler)
- Transportbehälter
- Baustellencontainer
- Arbeitsbühnen, Lagerbehälter, Tanks
- Geräte und Einrichtungen von Labor-, Forschungs- und Entwicklungsabteilungen
- Mietereinbauten und vorübergehende Einbauten
1.2 Was der Geschäftsausstattung zugeordnet wird
Zur Geschäftsausstattung gehören Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit der administrativen Verwaltung und dem Vertrieb (kaufmännischer Bereich) notwendig sind.
Dies können bspw. sein:
- Büroeinrichtungen, Büromöbel
- EDV-Anlagen des Verwaltungs- und Vertriebsbereichs
- Rohrpostanlagen
- Büromaschinen, Kopiergeräte
- Ausstellungs- und Ladeneinrichtungen
- Vorführwagen eines Kfz-Händlers
- Telekommunikationsanlagen
- Schaufensteranlagen
- regelmäßig umgestaltete Einbauten in Geschäftslokalen und Restaurantausstattungen
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