OFD Niedersachsen, 1.9.2017, S 2176 - 115 - 241

Bezug: Urteile des BFH vom 11.9.2013 (BStBl 2016 II S. 1008) und des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 15.5.2012, 3 AZR 11/10 und vom 13.1.2015, 3 AZR 897/12 (BMF-Schreiben vom 9.12.2016, BStBl 2016 I S. 1427))

Aufgrund von aufgetretenen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 9.12.2016 (a. a. O.) weise ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder klarstellend auf das Folgende hin:

 

1. Übergangsregelung zur analogen Anwendung des sog. ersten Wahlrechtes

Das in Randnummer 6 des BMF-Schreibens von 9.12.2016 (a.a.O.) eingeräumte Wahlrecht zur Annahme eines späteren Pensionseintrittsalters (analoge Anwendung des sog. ersten Wahlrechtes nach R 6a Absatz 11 Satz 2 EStR), gilt für den umgekehrten Fall einer beabsichtigten Berücksichtigung des vertraglichen Pensionsalters entsprechend. Wurde in der Bilanz des letzten vor dem 10.12.2016 beginnenden Wirtschaftsjahres noch das Mindestpensionsalter nach R 6a Absatz 8 EStR der Rückstellungsberechnung zugrunde gelegt, kann das Wahlrecht zur Berücksichtigung des vertraglichen Pensionsalters auch noch in der Bilanz des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden, das nach dem 9.12.2016 beginnt.

 

2. Auswirkungen der BAG-Urteile vom 15.5.2012 und 13.1.2015 auf Gesamtversorgungszusagen

Die BAG-Urteile vom 15.5.2012 (3 AZR 11/10) und 13.1.2015 (3 AZR 897/12) sowie die sich hierauf beziehenden Regelungen in Abschnitt III des BMF-Schreibens vom 9.12.2016 (a. a. O., Randnummern 12 bis 14) gelten nur für Gesamtversorgungszusagen. Soll aufgrund der BAG-Urteile bei einem Gesamtversorgungssystem das bisherige vertragliche Pensionsalter geändert werden, ist eine schriftliche Anpassung der betroffenen Zusagen erforderlich (Randnummer 14).

Hat der Arbeitgeber die BAG-Urteile zunächst angewendet, möchte aber bis zum Ablauf der Übergangsfrist (Randnummer 14) zum schriftlich fixierten Pensionsalter zurückkehren, ist eine Dokumentation des in der Vergangenheit vorübergehend geltenden abweichenden Pensionsalters entbehrlich, da künftig wieder das vertraglich zugesagte Pensionsalter maßgebend ist.

 

Normenkette

EStG § 6a

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