Rz. 26

Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes haben sich erhebliche Bewertungsänderungen für Pensionsrückstellungen ergeben. Grundsätzlich erfolgt die Bewertung einer Pensionsrückstellung zum Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Davon wird allerdings abgewichen, soweit die Versorgungsleistung der Höhe nach ausschließlich abhängig ist von der Wertentwicklung von Wertpapieren (wertpapiergebundene Zusagen, § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die gesetzlichen Bestimmungen werden begleitet von einem umfangreichen IDW-Rundschreiben (IDW RS HFA 30), das sich in den Rz. 50 – 78 sehr detailliert mit Bewertungsfragen von Pensionsrückstellungen auseinandersetzt.

 

Rz. 27

Nachfolgend wird zunächst die Bewertung zum Erfüllungsbetrag erläutert. Im Anschluss daran erfolgt dann eine Beschreibung der Bewertung von wertpapiergebundenen Zusagen. Schließlich enthalten die folgenden Ausführungen Hinweise zur Bewertungseinheit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge