Rz. 16
Der bilanzielle Ansatz von Schulden orientiert sich am Passivierungsgrundsatz. Sind folgende Kriterien erfüllt, ist eine Passivierung von Schulden (Verbindlichkeiten oder Rückstellungen) erforderlich:[1]
- Eine (Außen-)Verpflichtung des Unternehmens liegt vor.
- Die Verpflichtung muss zu einer wirtschaftlichen Belastung führen.
- Die Verpflichtung ist quantifizierbar.
Pensionsverpflichtungen stellen ungewisse Verbindlichkeiten dar, da Höhe und/oder Zeitpunkt der Inanspruchnahme ungewiss sind. Im Hinblick auf den Ansatz einer Pensionsrückstellung ist allerdings nach Durchführungswegen zu unterscheiden (vgl. Rz. 7 ff.).
Rz. 17
Auch der Hauptfachausschuss der Wirtschaftsprüfer hat in seinem Rundschreiben IDW RS HFA 30 in den Rz. 15 – 45 zwischen mittelbaren und unmittelbaren Pensionsverpflichtungen differenziert. Während für unmittelbare Pensionsverpflichtungen eine Ansatzpflicht gilt (Ausnahme: Altzusagen), gilt bei Unterdeckungen aus mittelbaren Pensionsverpflichtungen das Ansatzwahlrecht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen