Rz. 16

Der bilanzielle Ansatz von Schulden orientiert sich am Passivierungsgrundsatz. Sind folgende Kriterien erfüllt, ist eine Passivierung von Schulden (Verbindlichkeiten oder Rückstellungen) erforderlich:[1]

  • Eine (Außen-)Verpflichtung des Unternehmens liegt vor.
  • Die Verpflichtung muss zu einer wirtschaftlichen Belastung führen.
  • Die Verpflichtung ist quantifizierbar.

Pensionsverpflichtungen stellen ungewisse Verbindlichkeiten dar, da Höhe und/oder Zeitpunkt der Inanspruchnahme ungewiss sind. Im Hinblick auf den Ansatz einer Pensionsrückstellung ist allerdings nach Durchführungswegen zu unterscheiden (vgl. Rz. 7 ff.).

 

Rz. 17

Auch der Hauptfachausschuss der Wirtschaftsprüfer hat in seinem Rundschreiben IDW RS HFA 30 in den Rz. 15 – 45 zwischen mittelbaren und unmittelbaren Pensionsverpflichtungen differenziert. Während für unmittelbare Pensionsverpflichtungen eine Ansatzpflicht gilt (Ausnahme: Altzusagen), gilt bei Unterdeckungen aus mittelbaren Pensionsverpflichtungen das Ansatzwahlrecht.

[1] Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 15. Aufl. 2019, S. 173.

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