Es stellt sich die Frage, was mit den Pensionszusagen vor dem Hintergrund der beabsichtigten Liquidation geschieht und welche steuerlichen Auswirkungen damit für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden sind.

In den Fällen, in denen die betriebliche Tätigkeit eingestellt wird und das Unternehmen liquidiert werden soll, kann die Zusage von einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einer Pensionskasse ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer bzw. der Versorgungsempfänger übernommen werden.[1] Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend[2] verwendet werden. Im Sprachgebrauch bezeichnet man diese Versicherung als Liquidationsversicherung. Mit der Übertragung der Zusage auf diese Versicherung tritt für den Arbeitgeber eine Schuld befreiende Wirkung ein. D. h., dass für den Arbeitgeber die Pensionsrückstellung aus der Bilanz entfällt. Das Unternehmen muss also nicht alleine wegen der Versorgungszusage bestehen bleiben.

 
Wichtig

Liquidation muss tatsächlich erfolgen

Eine Übertragung der Versorgungszusage auf eine Liquidationsversicherung ist nur möglich, wenn das Unternehmen auch tatsächlich liquidiert wird. Der Liquidator muss also die laufenden Geschäfte des Unternehmens beenden, die Forderungen einziehen und das übrige Vermögen versilbern bzw. die Gläubiger befriedigen.

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