BMF, 7.12.1992, IV A 2 - S 7210 - 53/92/IV A 2 - S 7270 - 6/92

 

I. Umsatzsteuererhöhung

 

1. Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes (§ 12 Abs. 1 UStG)

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Mit Wirkung vom 1.1.1993 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 14 v. H. auf 15 v. H. angehoben (Art. 12 Nr. 3 1. V. m. Art. 40 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze - Steueränderungsgesetz 1992 - vom 25.2.1992, BGBl 1992 I S. 297, 317; BStBl 1992 I S. 146, 166). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 v. H. (§ 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert.

 

2. Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)

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(1) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG (vgl. auch Art. 1 Nr. 33 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25.8.1992, BGBl 1992 I S. 1548, BStBl 1992 I S. 552) sind Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die Lieferungen, sonstige Leistungen, den Eigenverbrauch und den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 UStG) betreffen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze dieser Art anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG) erbracht, so kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z. B. der Anhebung des Umsatzsteuersatzes) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

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(2) Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür - z. B. bei Anzahlungen und Vorauszahlungen - in den Fällen der Istbesteuerung und der Mindest-Istbesteuerung bereits vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Zur Vereinfachung ist zugelassen worden, daß die Steuerberechnung in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen ist, in dem die Leistung ausgeführt wird.

 

II. Auswirkungen der Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes

 

1. Anwendungsbeginn

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(1) Der neue allgemeine Umsatzsteuersatz von 15 v. H. ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen, den Eigenverbrauch und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.1992 bewirkt werden (§ 27 Abs. 1 UStG und Tzn. 2 und 3). Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung. Entsprechendes gilt für Teilleistungen (vgl. Tz. 2), für die die Tzn. 25 bis 31 besondere Übergangsregelungen enthalten.

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(2) Der neue allgemeine Umsatzsteuersatz ist auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) anzuwenden, und zwar auf Einfuhren, die nach dem 31.12.1992 vorgenommen werden.

 

2. Behandlung bei der Istbesteuerung und der Mindest-Istbesteuerung

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(1) Hat der Unternehmer im Falle der Istbesteuerung (§ 20 1. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 UStG) oder der Mindest-Istbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 4 und 5 UStG) vor dem 1.1.1993 Entgelte oder Teilentgelte (z. B. Abschlagszahlungen, Anzahlungen, Vorauszahlungen und Vorschüsse) für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 31.12.1992 ausgeführt werden und der Besteuerung nach dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen, so ist auf diese Beträge gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG nachträglich der ab dem 1.1.1993 geltende Steuersatz von 15 v. H. anzuwenden. Damit ergibt sich für diese Beträge eine weitere Steuerschuld in Höhe von 1 v. H. (Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz). Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG ist die für die vor dem 1.1.1993 vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Darüber hinaus wird zur Vereinfachung zugelassen, die für die vor dem 1.1.1993 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird. Vereinnahmt der Unternehmer das restliche Entgelt nach dem 31.12.1992 in mehreren Teilbeträgen, so kann er die weitere Umsatzsteuer, die er für die vor dem 1.1.1993 vereinnahmten Teilentgelte schuldet, für den Voranmeldungszeitraum berechnen und entrichten, in dem der letzte Teilbetrag vereinnahmt wird.

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(2) Werden nach dem 31.12.1992 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.1.1993 ausgeführt hat und auf die der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, so ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 31.12.1992 geltenden Steuersatz von 14 v. H. zu berechne...

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