BMF, 10.02.1998, IV C 3 - S 7210 - 20/98

 

I. Umsatzsteuererhöhung

 

1. Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes § 12 Abs. 1 UStG)

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Mit Wirkung vom 1.4.1998 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz § 12 Abs. 1 UStG) von 15 % auf 16 % angehoben (Artikel 5 Nr. 1 i.V.m Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997, BGBl 1997 I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % § 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert.

 

2. Anwendungsreglung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes § 27 Abs. 1 UStG)

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(1) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die Lieferungen, sonstige Leistungen, den Eigenverbrauch und den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Nr. 5 UStG) betreffen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze dieser Art anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen § 13 Abs. 1 Nr 1 Buchstabe a Satz 2 und3 UStG) erbracht, so kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z.B. der Anhebung des Umsatzsteuersatzes) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

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(2) Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür – z.B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen – in den Fällen der Istversteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oderBuchstabe b Satz 1 UStG bereits vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).

 

II. Auswirkungen der Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes

 

1. Anwendungsbeginn

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(1) Der neue allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen, den Eigenverbrauch und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31.3.1998 bewirkt werden § 27 Abs. 1 UStG und Tzn. 2 und 3). Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung (vgl. Abschnitt 160 Abs. 3 UStR). Entsprechendes gilt für Teilleistungen (vgl. Tz. 2). für die die Tzn. 24 bis 30 besondere Übergangsregelungen enthalten.

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(2) Der neue allgemeine Umsatzsteuersatz ist auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) anzuwenden, und zwar auf Einfuhren, die nach dem 31.3.1998 vorgenommen werden.

 

2. Behandlung bei der Istversteuerung

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(1) Hat der Unternehmer in den Fällen der Istversteuerung § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1, § 20 UStG) vor dem 1.4.1998 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 31.3.1998 ausgeführt werden und der Besteuerung nach dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen, so ist auf diese Beträge gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG nachträglich der ab dem 1.4.1998 geltende Steuersatz von 16 % anzuwenden. Damit ergibt sich für diese Beträge eine weitere Steuerschuld in Höhe von 1 % (Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz). Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG ist die für die vor dem 1.4.1998 vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Darüber hinaus wird zur Vereinfachung zugelassen, daß die für die vor dem 1.4.1998 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum berechnet und entrichtet wird, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird. Vereinnahmt der Unternehmer das restliche Entgelt nach dem 31.3.1998 in mehreren Teilbeträgen, so kann er die weitere Umsatzsteuer, die er für die vor dem 1.4.1998 vereinnahmten Teilentgelte schuldet, für den Voranmeldungszeitraum berechnen und entrichten, in dem der letzte Teilbetrag vereinnahmt wird.

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(2) Werden nach dem 31.3.1998 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.4.1998 ausgeführt hat und auf die der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, so ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 31.3.1998 geltenden Steuersatz von 15 % zu berechnen.

 

3. Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor 1.4.1998 für nach dem 31.3.1998 ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden

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(1) Erteilt der Unternehmer über Teilentgelte, die er vor dem 1.4.1998 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen verein...

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