Leitsatz

Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterliegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Fraglich ist, ob die rückwirkende Änderung der für das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erforderlichen Beteiligungsquote von mehr als 25 % auf mindestens 10 % der Anteile zum 1.1.1999 und die damit verbundene Steuerverstrickung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven verfassungsgemäß sind.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb 1996 Geschäftsanteile an einer GmbH zu 10.000 DM und aufgrund einer Erhöhung des Stammkapitals zu 20.000 DM. Das Stammkapital der GmbH beläuft sich auf insgesamt 150.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 11.3.1999 veräußerte er aus seinem Geschäftsanteil von 20.000 DM einen Teilgeschäftsanteil von 15.100 DM an eine KG. Der Kaufpreis betrug 1.510.000 DM. Das rechtliche und wirtschaftliches Eigentum an dem Teilgeschäftsanteil ging im April 1999 auf die Erwerberin über. Das Finanzamt erfasste den Veräußerungsgewinn von 1.494.900 DM im Einkommensteuerbescheid 1999. Damit war der Steuerpflichtige nicht einverstanden. Er trägt vor, er sei bis zur Veräußerung nur mit 20 % an der GmbH beteiligt gewesen. Damit habe eine wesentliche Beteiligung in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des EStG nicht vorgelegen. Erst nach der Gesetzesänderung sei er wesentlich beteiligt gewesen. Durch die im März 1999 rückwirkend zum 1.1.1999 beschlossene Gesetzesänderung sei die Wertsteigerung seiner Anteile nachträglich steuerverhaftet worden. Dies verletzte den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG.

 

Entscheidung

Das FG folgt dem jedoch nicht. Es entscheidet, dass die für den Veranlagungszeitraum 1999 erstmals geltende Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG, nach der eine wesentliche Beteiligung bereits vorliegt, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt war, in Veräußerungsfällen, die wie hier nach der Verkündung der Gesetzesänderung wirksam geworden sind, nicht zur Verletzung von Grundrechten führt. Vorliegend kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin gesehen werden, dass eine Veräußerung der Anteile durch den Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1998 nicht einkommensteuerbar gewesen wäre, während die tatsächlich durchgeführte Veräußerung im Veranlagungszeitraum 1999 mit einer erheblichen steuerlichen Belastung verbunden ist.

 

Hinweis

Das FG hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen, die vom Steuerpflichtigen auch eingelegt worden ist. Nun muss sich der BFH mit der Frage befassen (Az. des BFH: VIII R 92/03).

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 15.09.2003, IV 229/2002

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