Rz. 37

§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB stellt für den Begriff "Beteiligungen" auf die dauernde Verbindung zwischen dem eigenen Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen ab. Die IFRS stellen dagegen auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung ab und differenzieren die Beteiligungsform in Abhängigkeit von der Einflussnahme auf die Finanz- und Geschäftspolitik. Zu unterscheiden sind:

  1. Tochterunternehmen, die von einem Erwerber (Mutterunternehmen) kontrolliert werden können.[1] Die Kontrollmöglichkeit wird in IFRS 10.5 ff. umschrieben mit den folgenden 3 Aspekten:

    1. Die Unternehmung hat die Fähigkeit, relevante Aktivitäten des untergeordneten Unternehmens zu bestimmen (Entscheidungsgewalt).
    2. Sie ist variablen Rückflüssen aus dem Engagement in das untergeordnete Unternehmen ausgesetzt (Ergebnisvariabilität) und es besteht eine
    3. Verbindung zwischen beiden Aspekten, d. h. die Entscheidungsmacht kann genutzt werden, um die Höhe der Rückflüsse zu beeinflussen (Verbindung von Entscheidungsgewalt und Variabilität).[2]
  2. Anteile an assoziierten Unternehmen.[3] Ein assoziiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei welchem der Anteilseigner über maßgeblichen Einfluss verfügt und das weder ein Tochterunternehmen noch ein Anteil an einem Joint Venture ist. Dabei ist maßgeblicher Einfluss die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, nicht jedoch die Beherrschung oder gemeinsame Führung der Entscheidungsprozesse.[4]
  3. Anteile an Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) (IFRS 11). Ein Joint Venture ist eine vertragliche Vereinbarung, in der 2 oder mehrere Partner eine gemeinsame Führung ausüben (IFRS 11.4).[5]

4. Übrige Beteiligungen. Trifft keine der 3 vorstehend genannten speziellen Kategorien zu, so werden die Anteile an anderen Unternehmen ohne weitere Trennung wie Finanzinstrumente nach IFRS 9 behandelt.[6]

Vorstehende Ausführungen gelten sowohl für den Einzel- als auch für den Konzernabschluss.

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