Rz. 2

Ein assoziiertes Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass andere Gesellschaften einen maßgeblichen Einfluss auf dieses ausüben (HGB) bzw. ausüben können (IFRS). Hierbei ist handelsrechtlich zwischen assoziierten Unternehmen im engeren Sinne und assoziierten Unternehmen im weiteren Sinne zu unterscheiden.[1] Um ein assoziiertes Unternehmen im engeren Sinne handelt es sich gem. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB, wenn ein konsolidiertes Unternehmen eine Beteiligung an einem nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gem. § 271 Abs. 1 HGB hält und einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- oder Firmenpolitik des assoziierten Unternehmens tatsächlich ausübt.[2] Nach DRS 26.7 wird die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung erweitert darauf, dass ein maßgeblicher Einfluss widerlegbar vermutet wird. Es handelt sich um die Gruppe von Konzernunternehmen, die dem schwächsten Grad der Einflussnahme durch das Mutterunternehmen unterliegen. Problematisch ist vor allem die Definition der zweiten Bedingung, die damit zum entscheidenden Begriffsmerkmal bei der Abgrenzung eines assoziierten Unternehmens von einer einfachen Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB wird.

 

Rz. 3

Zur Beurteilung des maßgeblichen Einflusses sind grundsätzlich qualitative Hinweise heranzuziehen, jedoch wird in § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB bzw. IAS 28.5 ab einem Stimmrechtsanteil von 20 % stets ein maßgeblicher Einfluss vermutet. Dies ist auch in IAS 28.2 für Konzernabschlüsse nach IFRS analog verankert.[3] Die Berechnung der Stimmrechtsanteile erfolgt analog zu § 290 Abs. 3, 4 HGB[4] bzw. DRS 27.23, d. h. es werden einerseits wie auch nach IAS 28 gefordert[5] alle bei Tochterunternehmen liegenden Anteile voll auf die Anteile des Mutterunternehmens aufgerechnet. Andererseits sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, auch die Existenz und die Auswirkungen potenzieller Stimmrechte, die gegenwärtig ausgeübt oder umgewandelt werden können, einschließlich der von anderen Unternehmen gehaltenen potenziellen Stimmrechte zu berücksichtigen. Potenzielle Stimmrechte sind nach IAS 28.7 nicht als gegenwärtig ausübungsfähig oder umwandelbar anzusehen, wenn sie z. B. erst zu einem künftigen Termin oder bei Eintritt eines künftigen Ereignisses ausgeübt oder umgewandelt werden können.

Nach DRS 26.15 wird bei einem direkten oder indirekten Stimmrechtsanteil von weniger als 20 % widerlegbar vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss besteht. In diesem Fall einer negativen Assoziierungsvermutung ist zusätzlich zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (DRS 26.16).

 

Rz. 4

IAS 28.3 beschreibt den Ausdruck "maßgeblicher Einfluss" als Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, dabei aber nicht über die Beherrschung oder die gemeinschaftliche Führung der Entscheidungsprozesse zu verfügen. Zur Beurteilung, ob ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, ist eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände erforderlich. Hierbei sind auch tatsächlich bestehende Einflussmöglichkeiten, die sich aus der Anteilseignerstruktur des zu beurteilenden Unternehmens oder aus sonstigen Vereinbarungen ergeben, zu würdigen (DRS 26.17). Nach DRS 26.18 und IAS 28.6 ist ein maßgeblicher Einfluss bei Vorliegen folgender Kriterien anzunehmen:

  • Vertretung im Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens;
  • Teilnahme an den Entscheidungsprozessen, einschließlich der Teilnahme an Entscheidungen über Dividenden oder sonstige Ausschüttungen;
  • wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen;
  • Austausch von Führungspersonal oder
  • Bereitstellung bedeutender technischer Informationen.

Anhaltspunkte gegen das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses können nach DRS 26.19 etwa sein:

  • das Vorliegen eines Vertrags zwischen dem Beteiligungsunternehmen und dem beteiligten Unternehmen, in welchem das beteiligte Unternehmen auf wesentliche Rechte in seiner Rolle als Anteilseigner verzichtet;
  • ein expliziter Ausschluss des beteiligten Unternehmens von der Teilnahme an Entscheidungen zur Geschäfts- oder Finanzpolitik durch die Ausnutzung der Stimmrechte des Mehrheitsgesellschafters oder der Mehrheitsgesellschafter des Beteiligungsunternehmens;
  • keine Zugehörigkeit eines Vertreters des beteiligten Unternehmens zum Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, das die Finanz- oder Geschäftspolitik bestimmt.
 

Rz. 5

Strittig ist aber, wie und in welcher Form die Widerlegung der Vermutung zu erfolgen hat. Ob dieser Einfluss auch tatsächlich ausgeübt wird (HGB) oder bestehen kann (IFRS), kann nur durch eine Betrachtung der gesamten Verhältnisse entschieden werden.[6] Ein maßgeblicher Einfluss bedeutet, dass das beteiligte Unternehmen an den Grundsatzentscheidungen mitwirkt. Es handelt sich hierbei z. B. um Marketingstrategien, Produktionsstrategien, I...

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