2.3.1.1 Beteiligungserträge

Zu den Beteiligungserträgen gehören im Allgemeinen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (Dividende, Ausbeuten und sonstige Bezüge), sog. Dividendengarantien, Gewinnanteile an Personen(handels)gesellschaften, Vorabausschüttungen, Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn sowie sonstige Beteiligungserträge, wie z.  B. aus stillen Gesellschaften.

Ihre Erfassung richtet sich nach den Regelungen über die Gewinn- und Verlustrechnung. Nach § 275 Abs. 1 HGB ist diese nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Erfolgt sie nach dem Gesamtkostenverfahren, sind Erträge aus Beteiligungen nach § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB auszuweisen mit einem Vermerk, welche Erträge davon auf solche aus verbundenen Unternehmen entfallen. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens sind nach § 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB auszuweisen, auch hier mit einem entsprechenden Vermerk bezüglich der Erträge aus verbundenen Unternehmen.

Erfolgt die Aufstellung nach dem Umsatzkostenverfahren, enthalten § 275 Abs. 3 Nr. 8 und 9 HGB die korrespondierenden Regelungen.

Erfasst werden die Bruttoerträge der ausschüttenden Gesellschaften. Zivilrechtlich entsteht eine Dividendenforderung erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses. Das gilt auch dann, wenn dieser bereits vor der Erstellung des Jahresabschlusses gefasst worden ist.[1] Die Realisation einer Dividendenforderung von der ihr zugrunde liegenden Beteiligung kann zeitlich früher nur ausnahmsweise dann und insoweit angenommen werden, als zum Bilanzstichtag ein Bilanzgewinn der Gesellschaft auszuweisen ist, der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn den Gesellschaftern bekannt ist und für diesen Zeitpunkt anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen ist, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen.[2]

Unter diesen Voraussetzungen ist es denkbar, dass eine Dividendenforderung nicht erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, sondern bereits am Bilanzstichtag entsteht.[3] Das gilt auch dann, wenn Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sind, sowie in den Fällen, in denen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft infolge einer Betriebsaufspaltung zum Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehört.[4]

2.3.1.2 Verlustübernahme, Gewinngemeinschaft, Gewinnabführungsvertrag

Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahmen sowie aufgrund einer Gewinngemeinschaft oder eines (Teil-)Gewinnabführungsvertrags müssen jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.[1]

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