Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nachschüsse sowie alle sonstigen Kapitalzuführungen durch die Gesellschafter, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zu offenen oder verdeckten Einlagen führen. Sie umschließen aber – anders als im Bereich des § 17 EStG – nicht die Zuführung von Fremdkapital, wie die Gewährung von Darlehen, oder die Bürgschaftsleistungen von Gesellschaftern, auch wenn diese Finanzierungsmaßnahmen auch Eigenkapital ersetzenden Charakter haben. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens.[1]

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