Beteiligungen sind mit den Anschaffungskosten[1] oder mit dem an deren Stelle tretenden Wert (Börsen- oder Marktwert), ggf. einschließlich Anschaffungsnebenkosten, z.  B. Maklerprovision, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG[2] und ähnliche Abzüge, anzusetzen.[3]Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.[4]

Anders als im Bereich des § 17 EStG[5] umfassen die Anschaffungskosten nicht die Zuführung von Fremdkapital, wie z.  B. Gesellschafter-Darlehen oder -Bürgschaften. Diese sind eigenständige Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters.[6]

Eine Beteiligung i.  S.  d. § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist gleichwohl mit den Anschaffungskosten anzusetzen.[7] Eine Teilwertabschreibung ist bis zur Verwirklichung eines Realisationsaktes nicht zulässig.[8] Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.  S.  v. § 17 EStG an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und die Zuführung der GmbH-Anteile durch Erbfolge verursacht ist, wodurch die Anteile zu Sonderbetriebsvermögen II werden.[9]

 
Hinweis

Beteiligungsbewertung nach IDW RS HFA 10

Für die handelsrechtlichen Ansätze hat das IDW Grundsätze zur Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Einzel- und Jahresabschluss herausgegeben. Diese berücksichtigen besondere Aspekte der Praxis, wie z.  B. Synergien, geplante Maßnahmen oder evtl. vorliegende verbindliche Kaufpreisangebote, und gewinnen angesichts der Unsicherheiten an den Kapitalmärkten zunehmend an Bedeutung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge