Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Auf eine bestimmte Anteilsquote kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Im Zweifelsfall gelten als Beteiligung Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt mindestens 20 % des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten (widerlegbare Beteiligungsvermutung).[1]

Für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre gibt es eine weitere Beteiligungsvermutung. Diese greift, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, und umfasst den 5. Teil, also ebenfalls 20 % der Summe aller Kapitalanteile an dem betreffenden Unternehmen. Ist dieser überschritten, wird auch in diesem Fall eine – widerlegbare – Beteiligung vermutet.[2]

Beteiligungen gehören grundsätzlich zu den Finanzanlagen. Der Beteiligte ist regelmäßig an den unternehmerischen Entscheidungen (Stimmrecht, Informationsrecht) beteiligt und trägt das unternehmerische Risiko (Gewinnbezugsrecht, Beteiligung am Liquidationserlös) mit. Ihr Erwerb erfolgt durch Geld- oder Sacheinlagen.

Keine Beteiligungen sind gegeben bei reinen Darlehensverhältnissen, bei denen der Darlehensgeber nicht am unternehmerischen Risiko oder ggf. am Verlust des Darlehensnehmers beteiligt ist.

[2] § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB, Art. 75 Abs. 1 EGHGB, jeweils i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG – v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245,

vgl. auch Stute in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 1, Stand: 24.10.2022.

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