Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Getrennte Buchungen für die E-Bilanz
  • Bilanzieller Ausweis
  • Alternative

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Beteiligung einer GmbH & Co. KG an einer Komplementär-GmbH 0519 0829   Beteiligungen
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 0517 0850   Beteiligungen
Beteiligungen an Personengesellschaften 0518 0860   Beteiligungen

So kontieren Sie richtig!

Beim Erwerb von Anteilen an der Komplementär-GmbH erfolgt die Buchung der Anteile auf das Konto "Beteiligung einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH" 0519 (SKR 03) bzw. 0829 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Beteiligung einer GmbH & Co. KG an einer Komplementär-GmbH

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Erwerb von Anteilen an einer Komplementär-GmbH

Die X-GmbH & Co. KG erwirbt Anteile an der Komplementär-GmbH i. H. v. 5.000 EUR.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
0519/0829 Beteiligung einer GmbH & Co. KG an einer Komplementär-GmbH 5.000 1200/1800 Bank 5.000

Es muss allerdings in gleicher Höhe ein Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile gebildet werden.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
2498/7770 Einstellungen in den Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile 5.000 9880/9880 Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile 5.000

3 Beteiligungen im Handelsrecht

Der Begriff der Beteiligung ist in § 271 Abs. 1 HGB definiert. Danach sind Beteiligungen:

  • Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind,
  • dem eigenen Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen.

Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.

Das heißt, Beteiligungen können erworben werden:

  • An einer AG in Form von Aktien.
  • An einer GmbH in Form von Anteilen.
  • An einer Personengesellschaft in Form von Anteilen.

3.1 Beteiligung vs. Anteile an verbundenen Unternehmen

Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Gesellschaft, wenn die gehaltenen Anteile mind. 20 % des Nennkapitals bzw. der Summe der Kapitalanteile des Unternehmens betragen.

Hingegen spricht man von Anteilen an verbundenen Unternehmen, wenn rechtlich selbstständige Unternehmen wirtschaftlich in bestimmten Verhältnissen so miteinander verbunden sind, dass sich daraus Mitspracherechte und Gewinnansprüche ergeben. Zu dieser Form der Unternehmensbeteiligung gehören demnach gem. § 271 Abs. 2 HGB u. a. die Unternehmen, welche als Mutter- oder Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.

Unabhängig von ihrer Rechtsform gehören hierzu aber auch die Unternehmen,

  • die von einem anderen einheitlich geleitet bzw.
  • leiten und mittel- oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind.
 
Hinweis

Einheitliche Betrachtung

Beteiligungen sind immer einheitlich zu betrachten. D. h. werden Anteile an demselben Unternehmen durch mehrere Anschaffungsakte erworben, stellen diese Anteile dennoch in Summe nur eine Beteiligung dar und sind als solche auszuweisen.

3.2 Beteiligungsvermutung bei GmbH-Anteilen

Bei GmbH-Anteilen gilt eine Beteiligungsvermutung. § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB enthält die widerlegbare Vermutung, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt 20 % des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten, eine Beteiligung im bilanziellen Sinn darstellen. Da das Wesensmerkmal der Beteiligung die Beteiligungsabsicht ist, kann die Widerlegung der Beteiligungsvermutung durch Widerlegung der vermuteten Beteiligungsabsicht erfolgen.

3.3 Zuordnung zum Anlagevermögen

Die Anteile aus einer Beteiligung sind – ebenso wie die Anteile an verbundenen Unternehmen – dem Anlagevermögen zuzuordnen und dort als Finanzanlagen auszuweisen. Die Zugangsbewertung erfolgt hierbei regelmäßig mit den Anschaffungskosten zzgl. Nebenkosten (z. B. Notarkosten, Provisionen).

4 Steuerlicher Ausweis des Erwerbs von Beteiligungen: Getrennte Erfassung nötig

Für die steuerliche Taxonomie sollten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften getrennt gebucht werden.

So sollte beispielsweise die Buchung einer GmbH-Beteiligung auf das Konto "Beteiligungen an Kapitalgesellschaften" 0517 (SKR 03) bzw. 0850 (SKR 04) erfolgen.

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 
Praxis-Beispiel

Erwerb eines GmbH-Anteils

Die X-GmbH erwirbt 50 % der Geschäftsanteile an der Y-GmbH zum Preis von 800.000 EUR.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
0517/0850 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 800.000 1200/1800 Bank 800.000

Detaillierung bei der E-Bilanz-Taxonomie

Die E-Bilanz verursacht einen erheblichen Differenzierungsbedarf. Denn die Taxonomie verlangt eine Zuordnung der (bisherigen) Konten zu den einzelnen Taxonomiepositionen.

So kam es vor Einführung der E-Bilanz häufig vor, dass mehrere Geschäftsvorfälle auf lediglich einem Konto erfasst wurden. Die E-Bilanz verlangt allerdings in aller Regel eine Unterteilung auf mehrere Konten. Durch Umbuchung auf die getrennten Konten wurde dies dann richtig gestellt.

Dieser Fall ist auch im Ausgangsfall denkbar.

 
Praxis-Beispiel

Buchung auf mehrere Konten zur exakten Darstellung...

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