Die Erträge aus einer Beteiligung können regelmäßig erst nach dem Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens gebucht werden. Liegt die Mitteilung über das Ergebnis des Jahresabschlusses des Unternehmens vor, an dem sich der Inhaber beteiligt hat, kann der anteilige Jahresüberschuss – soweit bilanzrechtlich notwendig – eingebucht werden.

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