Ohne die Steuerfreistellung des § 8b KStG wäre eine mittelbare Beteiligung gegenüber einer unmittelbaren Beteiligung schlechtergestellt, wie das folgende Beispiel zeigt.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich mittelbare und unmittelbare Beteiligung

X ist zu 100 % Anteilseigner der X-GmbH. Die X-GmbH ist zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt, die wiederum eine Beteiligung i. H. v. 100 % an der Z-GmbH hält. Die Z-GmbH erzielt ein zu versteuerndes Einkommen vor Körperschaftsteuer i. H. v. 100.000 EUR, das über die Y-GmbH und die X-GmbH schließlich an X ausgeschüttet werden soll. Zum Vergleich soll die steuerliche Belastung bei einer unmittelbaren Beteiligung von X an der Z-GmbH dargestellt werden:

 
Steuerliche Behandlung Beteiligungskette ohne § 8b KStG Beteiligungskette mit § 8b KStG Unmittelbare Beteiligung
Zu versteuerndes Einkommen Z-GmbH 100.000 EUR 100.000 EUR 100.000 EUR
Körperschaftsteuer (15 %) 15.000 EUR 15.000 EUR 15.000 EUR
Ausschüttung 85.000 EUR 85.000 EUR -
Steuerbefreiung § 8b KStG - 85.000 EUR -
Zu versteuerndes Einkommen Y-GmbH 85.000 EUR 0 EUR -
Körperschaftsteuer (15 %) 12.750 EUR 0 EUR -
Ausschüttung 72.250 EUR 85.000 EUR -
Steuerbefreiung § 8b KStG - 85.000 EUR -
Zu versteuerndes Einkommen X-GmbH 72.250 EUR 0 EUR -
Körperschaftsteuer (15 %) 10.838 EUR 0 EUR -
Ausschüttung an X 61.412 EUR 85.000 EUR 85.000 EUR

Das Beispiel zeigt, dass durch die Steuerbefreiung des § 8b KStG im Ergebnis die gleiche Steuerbelastung eintritt wie bei einer unmittelbaren Beteiligung des Gesellschafters X (Ausnahme: Fälle mit steuerpflichtigen Streubesitzdividenden und die Anwendung der Betriebsausgabenpauschale gem. § 8b Abs. 5 KStG).

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