Ohne die Steuerfreistellung des § 8b KStG wäre eine mittelbare Beteiligung gegenüber einer unmittelbaren Beteiligung schlechtergestellt, wie das folgende Beispiel zeigt.
Vergleich mittelbare und unmittelbare Beteiligung
X ist zu 100 % Anteilseigner der X-GmbH. Die X-GmbH ist zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt, die wiederum eine Beteiligung i. H. v. 100 % an der Z-GmbH hält. Die Z-GmbH erzielt ein zu versteuerndes Einkommen vor Körperschaftsteuer i. H. v. 100.000 EUR, das über die Y-GmbH und die X-GmbH schließlich an X ausgeschüttet werden soll. Zum Vergleich soll die steuerliche Belastung bei einer unmittelbaren Beteiligung von X an der Z-GmbH dargestellt werden:
Steuerliche Behandlung | Beteiligungskette ohne § 8b KStG | Beteiligungskette mit § 8b KStG | Unmittelbare Beteiligung |
---|---|---|---|
Zu versteuerndes Einkommen Z-GmbH | 100.000 EUR | 100.000 EUR | 100.000 EUR |
Körperschaftsteuer (15 %) | 15.000 EUR | 15.000 EUR | 15.000 EUR |
Ausschüttung | 85.000 EUR | 85.000 EUR | - |
Steuerbefreiung § 8b KStG | - | 85.000 EUR | - |
Zu versteuerndes Einkommen Y-GmbH | 85.000 EUR | 0 EUR | - |
Körperschaftsteuer (15 %) | 12.750 EUR | 0 EUR | - |
Ausschüttung | 72.250 EUR | 85.000 EUR | - |
Steuerbefreiung § 8b KStG | - | 85.000 EUR | - |
Zu versteuerndes Einkommen X-GmbH | 72.250 EUR | 0 EUR | - |
Körperschaftsteuer (15 %) | 10.838 EUR | 0 EUR | - |
Ausschüttung an X | 61.412 EUR | 85.000 EUR | 85.000 EUR |
Das Beispiel zeigt, dass durch die Steuerbefreiung des § 8b KStG im Ergebnis die gleiche Steuerbelastung eintritt wie bei einer unmittelbaren Beteiligung des Gesellschafters X (Ausnahme: Fälle mit steuerpflichtigen Streubesitzdividenden und die Anwendung der Betriebsausgabenpauschale gem. § 8b Abs. 5 KStG).
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