Begriff

Besteuerungszeitraum ist grds. das Kalenderjahr. Hat allerdings der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahrs ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahrs. Ausnahmen bilden u. a. die Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind und der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch Privatpersonen. Zusätzlich muss der Unternehmer grds. (monatlich oder vierteljährlich) Voranmeldungen abgeben. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Beim Wechsel des Voranmeldungszeitraums erhält der Unternehmer Nachricht vom Finanzamt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 16 UStG, § 18 UStG, §§ 4648 UStDV sowie Abschn. 18.1–18.7 UStAE.

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