Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kann das Finanzamt den Unternehmer in Sonderfällen von der Abgabe der Voranmeldungen für bestimmte VAZ befreien.[1]

Ein Sonderfall liegt vor, wenn und soweit in bestimmten VAZ regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht. Dies kann z. B. in folgenden Fällen in Betracht kommen:

  • Ein Aufsichtsratsmitglied erhält nur im Monat Mai eines jeden Jahres vertragsgemäß eine Vergütung.
  • Ein Verpachtungsunternehmen nimmt im Monat Januar die Jahrespacht ein.
  • Ein Saisonbetrieb hat Umsätze ausschließlich in den Sommermonaten Juni bis September.

In solchen Fällen kann das Finanzamt den Unternehmer für die Monate, in denen keine Umsätze getätigt werden, von der Abgabe der Voranmeldung befreien. Allerdings kommt eine Befreiung in Neugründungsfällen i.  d.  R. nicht in Betracht.

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