Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. In diesem Fall gibt der Unternehmer nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab.[1] Dieses Ermessen übt das Finanzamt wie folgt aus:

  • Hat sich im Vorjahr kein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben, ist die Befreiung grds. von Amts wegen zu erteilen. Sie unterbleibt in diesen Fällen nur auf Antrag des Unternehmers in begründeten Einzelfällen (z. B. nachhaltige Veränderung der betrieblichen Struktur).[2]
  • Hat das vorangegangene Kalenderjahr einen Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben, verbleibt es von Amts wegen bei dem Kalendervierteljahr als VAZ. Dies ist grds. eine Ermessensausübung zugunsten der Unternehmer. Anträgen der Unternehmer auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe ist in diesen Fällen jedoch regelmäßig stattzugeben.
 
Praxis-Beispiel

Bei Überschuss zugunsten erfolgt keine automatische Befreiung

Das Frisörgeschäft F hat im Kalenderjahr 01 einen Überschuss zu seinen Gunsten i.  H.  v. 3.000 EUR festgestellt. Dieser Überschuss war aufgrund besonderer Investitionen im Kalenderjahr 01 zustande gekommen; mit weiteren Investitionen ist im Kalenderjahr 02 nicht zu rechnen. F geht davon aus, dass sich im Kalenderjahr 02 eine Zahllast ergibt.

Das Finanzamt würde im Hinblick auf den Überschuss zugunsten des Unternehmers das Kalendervierteljahr als VAZ festlegen. F kann jedoch auf Antrag von der Abgabepflicht befreit werden. Auf diese Weise hätte F den Liquiditätsvorteil aufgrund der erwarteten Zahllast bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 02.

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