Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Jahreserklärung abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Jahreserklärung fällig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeit der verbleibenden Zahllast innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung

Der Einzelhändler E hat für das Kalenderjahr 01 eine Jahressteuer i.  H.  v. 9.450 EUR ermittelt. Im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens hatte E für das Kalenderjahr 01 Vorauszahlungen i.  H.  v. 8.790 EUR angemeldet und entrichtet.

Der Unterschiedsbetrag von 660 EUR (verbleibende Zahllast) ist innerhalb eines Monats nach Abgabe der Jahreserklärung beim Finanzamt fällig. Eine besondere Aufforderung zur Zahlung des Unterschiedsbetrags erfolgt durch das Finanzamt nicht.

Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Jahreserklärung fest, ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. In diesen Fällen ergibt sich die Fälligkeit aus dem Steuerbescheid.

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