Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahrs.[1]

Endet die unternehmerische Tätigkeit während des Kalenderjahrs, ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bereits binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorzeitige Abgabe der Jahreserklärung bei Betriebsaufgabe

Der Raumausstatter R hat mit dem 31.8.01 seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt. Der kürzere Besteuerungszeitraum umfasst die Zeit vom 1.1.01 bis 31.8.01. R muss für diesen Besteuerungszeitraum die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 30.9.01 abgeben. Dies hat R von sich aus zu beachten; er wird hierzu nicht vom Finanzamt besonders aufgefordert.

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