Leitsatz

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der 6. EG-RL verstoßen, dass sie keine Vorschriften erlassen hat, die im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen, der diese Erstattung vorgenommen hat, zulassen.

 

Normenkette

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst a, Abs. 3 Buchst b und Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der 6. EG-RL , § 10 Abs. 1 UStG , § 17 Abs. 1 UStG

 

Sachverhalt

Die Bundesrepublik hatte keine Folgerungen aus dem Urteil Elida Gibbs – Minderung der Bemessungsgrundlage des Herstellers, auch wenn dieser den von ihm ausgegebenen Preisnachlassgutschein unmittelbar an den Einzelhändler, nicht an seinen, des Herstellers, Abnehmer, den Großhändler, erstattet hat – nicht durch eine entsprechende Änderung des § 17 UStG gezogen. Die Kommission hatte deshalb eine Vertragsverletzung geltend gemacht.

 

Entscheidung

Der EuGH gab der Kommission Recht. Die Bundesrepublik muss – auch – im UStG eine entsprechende Berichtigungsmöglichkeit eröffnen. Bis dahin bleibt dem Steuerpflichtigen aber die Berufung auf die Richtlinie; ist die Richtlinienvorschrift bzw. wie hier deren Auslegung durch den EuGH eindeutig, hat der Unternehmer einen Anspruch auf entsprechende Besteuerung, den er – wenn nicht anders – gerichtlich durchsetzen kann.

 

Hinweis

Der Fall ist nicht nur bemerkenswert wegen der materiellrechtlichen Frage; er zeigt, wie wichtig es ist, die EuGH-Rechtsprechung zu kennen; denn Gesetzgeber und Finanzverwaltung pflegen einen behutsamen Umgang mit der 6. EG-RL und der EuGH-Rechtsprechung; manchmal nach dem Motto: Warum in die Ferne schweifen ...

Die Ausgabe von Preisnachlassgutscheinen dient der Absatzförderung. In der Regel gibt der Hersteller Preisnachlassgutscheine aus, die der Endverbraucher bei einem Kauf einlösen kann; d.h. sein Kaufpreis vermindert sich um den Betrag des Gutscheins. Der Verkäufer erhält den Wert des Gutscheins vom Hersteller erstattet. Sind in die Absatzkette vom Hersteller zum Endkunden ein oder mehrere Großhändler eingeschaltet, können diese in den Erstattungsvorgang einbezogen werden; es kann auch der Hersteller direkt dem Einzelhändler den Wert erstatten.

Umsatzsteuerrechtlich war bis zu den Urteilen des EuGH vom 24.10.1996, Rs. C-317/94"Elida Gibbs" und C-288/94 "Argos Distributors" (Slg. 1996, I- 5311) fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Minderung nach Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der 6. EG- RL bzw. nach § 17 Abs. 1 UStG berücksichtigt werden kann. In "Elida Gibbs" (Lieferung an Großhändler, Erstattung gegen Vorlage der vom Einzelhändler in Zahlung genommenen Gutscheine direkt an den Einzelhändler) hatte der EuGH entschieden, dass – gleichgültig, wie viele Personen in die Absatzkette eingeschaltet sind – Besteuerungsgrundlage für die Lieferung des Herstellers an seinen Abnehmer der Herstellerpreis abzüglich des auf dem Gutschein angegebenen und erstatteten Betrags sei. Es sei nicht erforderlich, die Bemessungsgrundlage der in der Absatzkette zwischen Hersteller und Einzelhändler liegenden Umsätze zu berichtigen, wenn der Hersteller direkt dem Einzelhändler den Gutschein erstatte.

Dies widersprach nach Ansicht der Bundesregierung dem System des Umsatzsteuerrechts, u.a. weil Umsatzsteuer (des Herstellers) und Vorsteuer (des ersten Abnehmers des Herstellers) sich nicht entspräche. § 17 Abs. 1 UStG blieb trotz EuGH unverändert; die Vorschrift erlaubt nach wie vor keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage des Herstellers. Für den Steuerpflichtigen ist aber die unmittelbare Berufung auf die Richtlinie und deren Auslegung durch den EuGH möglich, denn der hat auf ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren der Kommission seine Auffassung bestätigt.

Der Einzelhändler erhält den vollen Kaufpreis; der Gutschein, dessen Wert er vom Hersteller erstattet erhält, stellt bei ihm ein Zahlungsmittel des Endkunden dar; er kann die ihm von seinem Lieferanten berechnete Vorsteuer abziehen. Bemessungsgrundlage beim Hersteller ist nur der Betrag, den er erhält; der mit seinem Abnehmer vereinbarte (Netto-)Kaufpreis vermindert um den Erstattungsbetrag (Rz. 31).

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 15.10.2002, Rs. C-427/98 – Kommission Deutschland –

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