Leitsatz

1. Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen.

2. Nach der im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte Mindestausschüttung garantiert hatte.

3. Ob die Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden

 

Normenkette

§ 17 AuslInvestmG , § 2, § 20 EStG

 

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten darüber, ob ein Gewinn des Klägers aus der Veräußerung von Anteilen an einem Investmentfonds zu Recht steuererhöhend berücksichtigt worden ist. Die Fondsanteile hatte er am 24.9.1991 erworben. Das erste Rechnungsjahr des im Juli 1991 aufgelegten Fonds endete zum 31.12.1992; die Ausschüttung der Gewinnanteile für dieses Rechnungsjahr sollte am 15.2. 1993 erfolgen. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds, eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, hatte den Anlegern eine Mindestausschüttung garantiert, die auf der Basis des Erstausgabepreises der Anteile für das erste Rechnungsjahr einer Verzinsung von 8 v.H. entsprach. Die Anteilseigner waren berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, wobei sich der Rücknahmepreis nach dem jeweiligen Anteilswert bestimmte. Der Kläger machte hiervon am 30.12. 1992 Gebrauch, wobei er hoffte, einen nicht steuerbaren Vermögensgewinn gemacht zu haben. Das FA sah in dem Gewinn indes Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

Entscheidung

Anders der BFH. Er stellte darauf ab, dass der Anteilsverkauf im Grundsatz den abschließenden Regelungen in § 17 und § 18 AuslInvestmG unterfalle, was wiederum zur Folge habe, dass die allgemeinen Besteuerungsregeln, wie sie sich in § 20 EStG finden, nicht zur Anwendung gelangten. Da aber das AuslInvestmG die beschriebenen Vorgänge nicht als steuerpflichtig erfasse, führe die Klage im Grundsatz zum Erfolg.

 

Hinweis

Zweierlei ist an diesem Fall bemerkens- und beachtenswert:

Zum einen: Anders als das FA sah der BFH keine Veranlassung, sich intensiv mit § 20 EStG auseinanderzusetzen. Er ging nämlich davon aus, dass sich die steuerliche Behandlung des erzielten Vermögenszuwachses nach §§ 17 f. AuslInvestmG richte. Das Regelungsgefüge dieser Normen gehe indes§ 20 EStG vor und schirme dessen Anwendung auch dann ab, wenn sich aus ihnen keine Steuerpflicht ergebe.

Zum Zweiten: Eine solche Steuerpflicht hat der BFH dann in der Tat verneint, weil entsprechende Zwischengewinne, die der Anteilseigner bei der Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen vor Ablauf eines Geschäftsjahres erziele, nicht von § 17 und § 18 AuslInvestmG erfasst werden. Allerdings: Das ist Vergangenheit und half nur dem Kläger im Urteilsfall. Denn mittlerweile (im Grundsatz vom VZ 1994 an) verhält es sich anders; Steuerpflicht ist hiernach gegeben (vgl. zu den einzelnen Gesetzesfassungen und -änderungen und deren Anwendungsbereich § 19a AuslInvestmG).

Unabhängig von solchen Besonderheiten sollten Sie sich davor hüten, allzu kurzfristige Manöver in Gang zu setzen, um Kapitalerträge in nicht steuerbare Vermögenszuwächse zu transformieren. Der BFH betont, dass das rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO 1977 wäre, jedenfalls dann, wenn solche Transaktionen kurz nach dem fraglichen Stichtag wieder rückgängig gemacht werden. Immerhin betont der BFH aber ausdrücklich, dass die Ausnutzung des Stichtagsprinzips und darauf beruhende Gestaltungen grundsätzlich legitim sind! Daran kann auch eine Mindestausschüttung, wie sie im Urteilsfall garantiert worden ist, nichts ändern. Insofern bleiben also gewisse Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.10.2000, I R 99/96

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