BMF, Schreiben v. 14.1.1998, IV B 4 - S 2252 - 2/98

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Einnahmen aus Kapitalvermögen anzunehmen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Die Rückzahlung des überlassenen Kapitals muß daher für das Vorliegen von steuerpflichtigem Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht zugesagt worden sein.

Mit dem Tatbestandsmerkmal „oder gewährt worden ist” sollen die Fälle erfaßt werden, in denen ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage sicher ist. Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird demnach – wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt – nicht erzielt, wenn weder die Rückzahlung des Kapitalvermögens noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens sicher sind.

Abhängig von ihrer Ausgestaltung können sog. Partizipationsscheine die Zusage eines Entgelts enthalten (z.B. bei sog. DAX-Branchenindex Partizipationsscheinen durch die Einbeziehung von Erträgnissen aus den Werten, die dem Partizipationsschein zugrundeliegen). In diesem Fall sind die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

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