BMF, 17.6.2008, IV C 1 - S 2252/07/0002

Bezug: BMF-Schreiben vom 26.5.2008, IV C 1 – S 2252/07/002, 2008/0273950
  Schreiben des Finanzministeriums des Freistaats Thüringen S 2252 A – 36/08 – 201.2

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 4.12.2007, VIII R 53/05 entschieden, dass der Überschuss aus der Veräußerung von Indexzertifikaten mit einer garantierten Mindestrückzahlung nur hinsichtlich des Teils steuerbar ist, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist. Bei dem betreffenden Indexzertifikat wurde dem Gläubiger eine Rückzahlung von mindestens 10 % des Nominalwertes zugesagt. Entsprechend sind nach Auffassung des BFH auch nur 10 % des Unterschiedes zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Besteuerung im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu Grunde zu legen. Darüber hinausgehende Überschüsse oder Verluste sind gegebenenfalls als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieses Urteils Folgendes:

I. Die BFH-Rechtsprechung findet bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer und bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach dem Investmentsteuerrecht keine Anwendung.
   
II. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können aus verwaltungsökonomischen Gründen die der Erhebung der Kapitalertragsteuer zugrunde gelegten Daten übernommen werden. In geeigneten Fällen (erhebliche Verluste oder – in Abweichung von den der Erhebung der Kapitalertragsteuer zugrunde gelegten Daten – erhebliche Reduzierung der steuerpflichtigen Erträge) kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsbedingungen vorzulegen.

Das BMF-Schreiben vom 16.3.1999, IV C 1 – S 2252 – 87/99 (BStBl 1999 I S. 433) wird aufgehoben. Die Randziffern 30 und 48 in dem BMF-Schreiben vom 27.11.2001, IV C 3 – S 2256 – 265/01 werden wie folgt gefasst:

  „3.4 In Optionsscheinen verbriefte Kapitalforderungen
   
30 Enthalten die Emissionsbedingungen eines als Optionsschein bezeichneten Wertpapiers Regelungen, die dem Käufer die volle oder teilweise Rückzahlung des hingegebenen Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zusagen oder gewähren (vgl. Rz. 13), sind die Erträge aus dem Optionsschein im Umfang der Rückzahlungszusage (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2007, BStBl 2008 II S. …) Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dasselbe gilt, wenn die Rückzahlung des hingegebenen Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung durch eine Kombination von Optionsscheinen gesichert ist. Die Veräußerung des Optionsscheins oder der kombinierten Optionsscheine führt insoweit zu Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG.”
   
„48 Ausnahmsweise kann bei einem Partizipationsschein ein Entgelt (z.B. bei sog. Garantie-Zertifikaten und money-back-Zertifikaten) oder die zumindest teilweise Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zugesagt sein. In diesen Fällen sind die Erträge im Umfang der Rückzahlungszusage nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern (vgl. Rz. 30), auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 715

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge