Die wesentliche Änderung für Einbringungen nach dem UmwStG i. d. F. des SEStEG ist, dass im Fall einer Veräußerung vor Ablauf der 7-jährigen Haltefrist primär nicht mehr eine Versteuerung des Gewinns aus den veräußerten Anteilen erfolgt, sondern dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des vorhergehenden Einbringungsvorgangs unter Ansatz des gemeinen Wertes kommt.[1]

Damit ist die bisherige Sonderregelung für einbringungsgeborene Anteile für Einbringungen nach dem 12.12.2006 kein Thema mehr. Es gelten die allgemeinen Regeln, d. h. § 17 EStG ist nur relevant für eine Beteiligung mit mindestens 1 %, sofern diese innerhalb der letzten 5 Jahre bestanden hat.

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