Gegenüber der zuvor dargestellten Regelung wurde mit dem SEStEG v. 12.12.2006 in den §§ 21, 22 UmwStG eine grundlegende Änderung für die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen getroffen.

Während es nach bisherigem Recht bei einem Verkauf vor Ablauf der 7-jährigen Behaltefrist seit der Einbringung zu einer Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile mit dem regulären Steuertarif kam, wurden die steuerlichen Folgen für nach dem 12.12.2006 erlangte Anteile neu geregelt. Im Falle eines "vorzeitigen Verkaufs" kommt es nun zu einer rückwirkenden Besteuerung des vorhergehenden Einbringungsvorgangs unter Ansatz des gemeinen Wertes.[1]

Damit verbunden ist eine rückwirkende Änderung der Bescheide für das Jahr der Einbringung. Anstelle des Buchwerts bzw. Zwischenwerts des eingebrachten Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder GmbH-Anteils wird der gemeine Wert angesetzt, wodurch ein (höherer) Einbringungsgewinn entsteht, der eine Aufdeckung aller stillen Reserven umfasst. Dieser Gewinn ist im Jahr der Einbringung zu versteuern. Allerdings wird der Gewinn zeitanteilig "abgeschmolzen"; er verringert sich für jedes abgelaufene Zeitjahr seit der Einbringung bis zur Veräußerung des GmbH-Anteils um 1/7.

 
Wichtig

Altes Recht färbt auf neues Recht ab

Nachvollziehbar ist, dass nach § 21 UmwStG a. F. einbringungsgeborene Anteile ihren Status auch nach Inkrafttreten des SEStEG beibehalten.[2] Doch der Gesetzgeber ging noch weiter: Werden einbringungsgeborene Anteile durch eine Sacheinlage nach neuem Recht übertragen, gelten auch die neu erhaltenen Anteile als einbringungsgeboren i. S. d. § 21 UmwStG a. F.[3] Damit wurde die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei einbringungsgeborenen Anteilen auch bei einer Weitereinbringung sichergestellt.

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