Gehören die Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, ist auch hierdurch eine Besteuerung sichergestellt. Für § 17 EStG ist – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – insoweit "kein Bedarf".

Der laufende Veräußerungsgewinn ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Jedoch gelten nach § 8b Abs. 3 KStG pauschal 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben; es ergibt sich damit faktisch eine Steuerfreiheit von nur 95 %.

Wird hingegen ein Verlust aus der Veräußerung der Anteile oder einer Auflösung der Kapitalgesellschaft erzielt, ist dieser in vollem Umfang bei der Einkommensermittlung der Körperschaft wieder hinzuzurechnen.[1]

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