Umfasste die Beteiligung nicht während der gesamten letzten 5 Jahre mindestens 1 %, kann ein Veräußerungsverlust nur insoweit anteilig berücksichtigt werden als er auf die im 5-Jahreszeitraum erworbenen Anteile entfällt,

Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 6b EStG.

 
Praxis-Beispiel

Hinzuerwerb

A hat sich in 03 an einer GmbH mit einem Anteil von 0,5 % für 5.000 EUR beteiligt. In 05 erwarb A weitere Anteile im Umfang von 0,5 % für 12.000 EUR hinzu. In 07 veräußert er alle Anteile für insgesamt 8.000 EUR.

Grundsätzlich ist ein Veräußerungsverlust nicht zu berücksichtigen, da beide Anteile nicht innerhalb der gesamten letzten 5 Jahre zu einer Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG gehört haben.[1] Jedoch ist der Veräußerungsverlust für den in 03 erworbenen Anteil zu berücksichtigen, da dessen Erwerb zu einer Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG geführt hat.[2] Damit kann A einen Verlust i. H. v. 4.000 EUR (50 % des Verkaufserlöses) abzüglich 12.000 EUR AK jeweils x 60 % = 4.800 EUR geltend machen.

Bestand hingegen eine Beteiligung mit mindestens 1 % und sinkt diese durch einen Teilverkauf von Anteilen unter die 1 %-Schwelle ist ein Veräußerungs- oder Auflösungsverlust für den Restanteil in den folgenden 5 Jahren als Verlust zu berücksichtigen, da innerhalb der letzten 5 Jahre eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG bestanden hatte.[3]

Prüfungsschema Verluste

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge