Bevor die einzelnen Varianten der steuerlichen Rechtsfolgen dargestellt werden, soll vorab der Begriff der Anteile an einer Kapitalgesellschaft erläutert werden.

Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft rechnen:

  • Aktien bei der AG oder KGaA , auch stimmrechtslose Vorzugsaktien;
  • Anteile an einer GmbH, auch an einer UG (haftungsbeschränkt);
  • Genussscheine. Dies sind Forderungsrechte gegen eine Kapitalgesellschaft, die einen Anteil am Gewinn und/oder Liquidationserlös gewähren. Nur wenn sie auch einen Anteil am Liquidationserlös gewähren, ist deren Veräußerung bzw. Einlösung relevant[1];
  • Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft (SCE);
  • Anwartschaften auf solche Beteiligungen, z. B. Bezugsrechte. Dazu kann auch eine schuldrechtliche Option gehören[2] oder Wandlungs- bzw. Optionsrechte aus Schuldverschreibungen;
  • sowie ähnliche (= wirtschaftlich vergleichbare) Beteiligungen. Dies sind insbesondere Anteile an einer Vorgesellschaft (gegründete, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH), soweit diese als Kapitalgesellschaft eingestuft wird sowie auch Anteile an Gesellschaften nach ausländischem Recht, die im "Typenvergleich" einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen.[3]

Keine ähnliche Beteiligung in diesem Sinne sind Anteile an einer VVaG. Auch eine stille Beteiligung fällt nicht hierunter[4], ebenso nicht eigenkapitalersetzende Darlehen.[5]

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