Arbeitslohn kann in unterschiedlichster Form gewährt werden. Nach den vorstehenden Grundsätzen gehören zum Arbeitslohn insbesondere:

  • feste Entgelte für einen Zeitabschnitt (Lohn, Gehalt); Gratifikationen; Provisionen; Warte-, Witwen- und Waisengelder;
  • Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden[1];
  • besondere Zuwendungen und die Entlohnung für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden;
  • Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen des Dienstverhältnisses;
  • Erfindervergütungen und Prämien für Verbesserungsvorschläge;
  • Leistungen aus Unterstützungseinrichtungen privater Arbeitgeber, die 600 EUR je Kalenderjahr überschreiten, wenn sie nicht aus Anlass eines besonderen Notfalls, Krankheits- oder Unglücksfalls gewährt werden[2];
  • Entschädigungen, die als Abgeltung für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden;
  • Unterhaltszuschüsse der Beamten im Vorbereitungsdienst;
  • Studienbeihilfen;
  • Lohnsteuernachforderungen, die der Arbeitgeber aufgrund eines Haftungsbescheids zugunsten der Arbeitnehmer unter Regressverzicht übernimmt;
  • Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer;
  • Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung, zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten.

Zum Arbeitslohn gehören auch Sachbezüge, d. h. Sachleistungen, die in Geldeswert bestehen, wie z. B. die freie oder verbilligte Überlassung von Wohnung, Unterkunft, Kleidung, Heizung, Beleuchtung, Verpflegung, Deputaten, Ferienaufenthalten, Freifahrten, Freiflügen, die Zurverfügungstellung von Kraftwagen usw.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge