Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber (Unternehmer, öffentliche Körperschaft, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.[1] Beteiligte Personen am Dienstverhältnis sind also Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist bzw. war und aus dem gegenwärtigen oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht.[2] Hierzu gehören lohnsteuerrechtlich auch Beamte, Richter und Soldaten, auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sowie Vorstandsmitglieder einer AG; auch der Hausmeister/Verwalter des privaten Vermieters, die Raumpflegerin, Hausangestellte und das Au-pair-Mädchen. Zu den Arbeitnehmern im lohnsteuerrechtlichen Sinne gehören auch die Rechtsnachfolger der vorgenannten Personen (Erben, insbesondere Witwen und Waisen), soweit sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger Arbeitslohn (z. B. Pension, Witwen- und Waisenrenten) aus dem früheren Dienstverhältnis des Erblassers beziehen. Bestehen neben dem Dienstverhältnis andere (weitere) Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kommt die Annahme von Arbeitslohn nur insoweit in Betracht, als die Einnahmen des Arbeitnehmers als Ertrag seiner Arbeit anzusehen sind und Entlohnungscharakter aufweisen.[3]

Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis wird der Besteuerung auch zugrunde gelegt, wenn das Rechtsverhältnis zwar zivilrechtlich nicht wirksam ist, die beiderseitigen Leistungen aber gleichwohl tatsächlich erbracht werden.[4] Die rückwirkende Begründung eines Dienstverhältnisses wird steuerlich nicht anerkannt.

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, ist für die steuerliche Einordnung jede dieser Tätigkeiten für sich und nach ihren jeweiligen Merkmalen zu beurteilen.

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