2.1 Sachverhalt

Handelsvertreter H hat im April 2023 mehrere Geschäftsfreunde bewirtet. Es liegen folgende Bewirtungsrechnungen vor:

  1. Für die Bewirtung des Geschäftsfreunds A liegt H eine maschinelle Rechnung der Gaststätte über einen Gesamtbetrag von 220 EUR vor. In der Rechnung ist angegeben, dass von dem Rechnungsendbetrag 100 EUR 19 % Umsatzsteuer und 120 EUR 7 % Umsatzsteuer enthalten.
  2. Für die Bewirtung der Geschäftsfreunde B und C hat der Gastwirt eine handgeschriebene Rechnung über 240 EUR zzgl. insgesamt 28,80 EUR USt vorgelegt. In dieser Rechnung sind alle nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten und die Nettobeträge und die darauf entfallende Umsatzsteuer nach den unterschiedlichen Steuersätzen angegeben.
  3. Mit Geschäftsfreund D hatte H einen fröhlichen Abend in dem Nachtlokal "Zur roten Laterne" verbracht. In einer ansonsten ordnungsgemäßen Rechnung sind H "2 Herrengedecke" von jeweils 700 EUR berechnet worden. Die Umsatzsteuer wurde auf diesen Nettobetrag korrekt berechnet.

2.2 Fragestellung

H möchte wissen, in welchem Umfang er den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen vornehmen kann.

2.3 Lösung

H ist als Unternehmer grundsätzlich berechtigt, eine ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Leistung für sein Unternehmen bezogen wurde, der leistende Unternehmer die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gesetzlich schuldet und wenn – soweit die Umsatzsteuer von dem leistenden Unternehmer geschuldet wird – eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. § 14 UStG vorliegt. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob die Umsatzsteuer evtl. wegen eines ertragsteuerrechtlichen Abzugsverbots nach § 15 Abs. 1a UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Zumindest bei den ersten beiden Bewirtungen kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen für das Unternehmen des H bezogen worden sind.

  1. Bei der Rechnung über insgesamt 220 EUR handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV, da der Gesamtbetrag der Rechnung nicht 250 EUR[1] übersteigt. Bei einer Kleinbetragsrechnung ist es nicht notwendig, dass die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und dass der Leistungsempfänger auf der Rechnung angegeben ist. Damit liegt H eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vor. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind allerdings nur 70 % der Aufwendungen ertragsteuerrechtlich zum Betriebsaus­gabenabzug zugelassen. Umsatzsteuerrechtlich kann jedoch die gesamte, im Rechnungsendbetrag enthaltene Umsatzsteuer abgezogen werden, da nach § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG das Abzugsverbot bei angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen nicht anzuwenden ist. Da die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (voraussichtlich) bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz[2] unterliegen, soweit es sich um Speisen (nicht aber Getränke) handelt, sind nach den Rechnungsangaben aus 100 EUR (offensichtlich für Getränke) 19 % Umsatzsteuer (= 15,97 EUR) und aus 120 EUR (offensichtlich Speisen) 7 % Umsatzsteuer (= 7,85 EUR) herauszurechnen. Insgesamt ergibt sich für H ein Vorsteuerabzug von 23,82 EUR.
  2. Die vorliegende Bewirtungsrechnung entspricht den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG und ist daher als ordnungsgemäß anzusehen. Ertragsteuerrechtlich sind allerdings die notwendigen Voraussetzungen für einen anteiligen Betriebsausgabenabzug nicht gegeben, da keine maschinell erstellte Rechnung vorliegt.[3] Umsatzsteuerrechtlich ist es aber nicht Voraussetzung, dass eine maschinell erstellte Rechnung vorliegt; die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung für den Vorsteuerabzug richtet sich ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien und somit nach den Vorgaben des § 14 UStG. Damit ist der Vorsteuerabzug für H nicht nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen.[4] H kann somit 28,80 EUR als Vorsteuer abziehen.
  3. H liegt für diese Aufwendungen ebenfalls eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG vor. Fraglich ist, ob ein Ausschlussgrund für diese Rechnung vorliegen kann. Im vorliegenden Fall wird wohl eine "Bewirtungsaufwendung" nicht vorliegen, da die Darreichung von Speisen und Getränken nicht eindeutig im Vordergrund steht. Insoweit ist die ertragsteuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit nicht nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu prüfen. Allerdings sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG als Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen gelten, nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.[5]

    Die Aufwendungen schließen somit insgesamt den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG aus. Damit kann H keinen Vorsteuerabzug aus diesen Aufwendungen vornehmen.

 
Hinweis

Leistung für das Unternehmen?

Bei der Aufwendung im dritten Fall kann auch darüber nachgedacht werden, ob der Vor­steuerabzug ggf. schon nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht gegeben ist, weil die Leistung – da unangemessen – gar nicht für das Unternehmen bezogen worden ist. Die Finanzverwaltung will zumindest bei nicht angemessenen Bewirtungsaufwendungen den Vorsteuerabzug mangels unternehmerischer Veranlassung des ...

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