LfSt Bayern, 27.1.2017, S 2411.1.1 - 8/11 St 32

Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den

  • Veranlagungsstellen

    • für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen sowie
    • für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
  • Grunderwerbsteuerstellen
 

1. Allgemeines

Feststellungen des Bundesrechnungshofes geben Anlass, auf die in der Praxis zum Teil nicht ausreichend bekannte Vorschrift des § 50a Abs. 7 EStG – Anordnung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen – hinzuweisen.

Bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen, die inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielen, die nicht bereits einem gesetzlichen Steuerabzug unterliegen, kann das Finanzamt des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldner) anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist (§ 50a Abs. 7 Satz 1 EStG).

Die Anordnung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG durch das Finanzamt – auch als „Sicherungseinbehalt” bezeichnet – richtet sich also an die inländische natürliche oder juristische Person, die dem beschränkt Steuerpflichtigen eine Vergütung schuldet, mit der dieser der beschränkten Steuerpflicht von Einkünften unterliegt.

Der Steuerabzug auf Anordnung nach § 50a Abs. 7 EStG ist gegenüber den Regelungen zum gesetzlichen Steuerabzug (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug nach § 50a Abs. 1, Abs. 4 EStG) nachrangig. Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG kann deshalb nicht zusätzlich für bereits einem gesetzlichen Steuerabzug unterliegende Einnahmen oder anstatt eines solchen Steuerabzugs angeordnet werden.

Der Steuerabzug kann sowohl für einmalig anfallende Einkünfte i.S. des § 49 EStG, wie etwa bei steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen durch beschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Personen oder bei Vortragshonoraren, die an beschränkt steuerpflichtige Freiberufler gezahlt werden, als auch bei regelmäßig wiederkehrenden Einkünften i.S. des § 49 EStG, wie etwa bei der Vermietung inländischer Immobilien durch beschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Personen, angeordnet werden.

Anwendungsbeispiel 1:

Die XY-Ltd mit Sitz in London hat mehrere Grundstücke im Inland, die sie vermietet. Die XY-Ltd. ist beim Finanzamt A steuerlich erfasst.

Anfang 2017 wird über Presseberichte bekannt, dass die XY-Ltd beabsichtigt, zwei Grundstücke an die ABC-GmbH mit Sitz in München zu verkaufen. Der Kaufpreis soll 10 Mio. EUR betragen.

Sofern die für die XY-Ltd zuständige Veranlagungsstelle des Finanzamts A rechtzeitig von dem Verkauf informiert wird, kann sie den Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG gegenüber dem Vergütungsschuldner (= Käufer) anordnen. Dieser hat 15 Prozent des Kaufpreises zzgl. Solidaritätszuschlag einzubehalten, dem Finanzamt A anzumelden und abzuführen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das „Merkblatt für die Anmeldung über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs bei beschränkt steuerpflichtigen Personen” Bezug genommen.

Anwendungsbeispiel 2:

Die aus Beispiel 1 bekannte XY-Ltd kommt im Jahr 2016 trotz mehrfacher Aufforderung ihrer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2015 nicht nach.

Die für die XY-Ltd. zuständige Veranlagungsstelle des Finanzamts A erlässt daher im August 2016 gegenüber dem Mieter Z eine Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG hinsichtlich der Mieten Oktober bis Dezember 2016.

Z hat daher jeweils 15 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) der fälligen Miete einzubehalten, dem Finanzamt A anzumelden und abzuführen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das „Merkblatt für die Anmeldung über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs bei beschränkt steuerpflichtigen Personen” Bezug genommen.

 

2. Örtliche Zuständigkeit

Die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG ist von der Zentralisierung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50, 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige auf das BZSt – mit Wirkung ab dem 1.1.2014 – nicht betroffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG).

Über die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG entscheidet somit weiterhin das Finanzamt, das für den beschränkt Steuerpflichtigen (= Vergütungsgläubiger) örtlich zuständig ist. Für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 AO. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 und Abs. 4 AO.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das FA Neubrandenburg für Personen mit Wohnsitz im Ausland zentral zuständig ist, wenn diese ausschließlich Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 EStG erzielen (sog. Auslandsrentner, § 1 EStZustV). Dies gilt auch für die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG.

Die Anordnung ist von der Veranlagungsstell...

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