FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 21.12.2010, VI 305 - S 2532 - 248

Bezug: Erlass vom 12.1.2010, VI 305 – S 2303 – 144

Gemäß § 50a Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 73e Satz 4 EStDV in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 sind die Steuerabzug-Anmeldungen nach § 50a Abs. 1 und 7 EStG für Vergütungen, die den Gläubigern nach dem 31.12.2009 zufließen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Das FA kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der Steuerabzug-Anmeldungen nach § 50a EStG verzichten (§ 73e Satz 5 EStDV). Da für Schleswig-Holstein nur von einer geringen Zahl von Härtefällen ausgegangen wird, erfolgt für das Jahr 2011 nur noch eine reduzierte Papierauflage der Vordrucke

  StAb (2011) – Steuerabzug-Anmeldung nach § 50a EStG und
   
  StAb 1 (2011) – Merkblatt zu StAb (2011).

Ab dem Jahr 2012 wird dann von einer Druckauflage abgesehen. In den Fällen, in denen Steuerpflichtige sich wegen der Übersendung von Vordrucken an das FA wenden, können die Vordrucke auch aus dem AIS (Themen/Lohnsteuer-Arbeitgeber/Merkblätter) herunter geladen und ausgedruckt werden.

Die im Bezugserlass angekündigten erforderlichen Erweiterungen für die Online-Abgabe der Steuerabzug-Anmeldungen im Elster-Online-Portal sind seit Anfang April 2010 erfolgt. Eingegangene Anmeldungen werden dem AIT als pdf-Dokumente zur Verfügung gestellt und dann automatisch an die zuständigen Finanzämter weitergegeben. Bei Eintreffen der Daten werden die Dateien in das Laufwerk „W” im Verzeichnis „Anm 50a” eingestellt. Daraufhin erfolgt eine Benachrichtigung der für das entsprechende FA als zuständig gemeldeten Bearbeiter per Mail.

Ich bitte die Steuerpflichtigen vermehrt auf ihre gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuerabzug-Anmeldung hinzuweisen.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 5

EStG § 50a Abs. 7

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