In Umsetzung der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104/1 v. 25.3.2021) wird eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden.

Die Meldeverpflichtung wird um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der EU steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise sollen die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent werden.

Hierzu soll ein neues Stammgesetz "Plattformen-Steuertransparenzgesetz" (PStTG) geschaffen werden, das der Umsetzung des Artikels 8ac sowie des Anhangs V der Amtshilferichtlinie dient.

Das Stammgesetz umfasst neben

  • allgemeinen Vorschriften, die den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften beinhalten (Abschnitt 1, §§ 1 bis 11),
  • Regelungen über die Meldepflichten für Plattformbetreiber (Abschnitt 2, §§ 12 bis 14),
  • Regelungen über die dabei anzuwendenden Sorgfaltspflichten (Abschnitt 3, §§ 15 bis 20),
  • Bestimmungen über sonstige von den Plattformbetreibern zu beachtende Pflichten (Abschnitt 4, §§ 21 bis 23),
  • Bußgeldvorschriften und
  • Regelungen über weitere Sanktionsmaßnahmen, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (Abschnitt 5, §§ 24 bis 26) auch
  • Rechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (Abschnitt 6, §§ 27 bis 28).

Die Regelung in einem Stammgesetz bietet nach Ansicht des BMF die Möglichkeit, die Meldepflichten und den automatischen Informationsaustausch bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt auf Drittstaaten auszudehnen, wie dies insbesondere die OECD-Melderegeln erlauben.

Die neuen Regelungen sollen am 1.1.2023 in Kraft treten.

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