Leitsatz

Ein Berufsbetreuer erbringt keine nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten Leistungen. Eine Steuerbefreiung leitet sich auch nicht aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ab.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin war als Berufsbetreuerin selbstständig tätig. Sie meldete ihre Umsätze als steuerfreie Umsätze bei ihrem Finanzamt an. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze entgegen der Auffassung der Antragsstellerin der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz. Die Antragsstellerin vertrat die Auffassung, dass sie steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 18 UStG ausführte und sie sich hilfsweise auf die nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetze Befreiungsnorm nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann.

Über den Einspruch gegen die Steuerbescheide ist noch nicht entschieden worden. Da vom Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, beantragte die Antragstellerin beim Niedersächsischen Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Bei der im Aussetzungsverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ergibt sich keine Rechtswidrigkeit der Bescheide.

Die Leistung der Berufsbetreuerin könnte nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreit sein. Da die Antragstellerin als Berufsbetreuerin nicht zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und zu den der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, gehört, fällt sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 18 UStG. Die Vorschrift ist auf andere Steuerpflichtige nicht anwendbar[1].

Die Steuerbefreiung der Leistung ergibt sich auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von den betreffenden Mitgliedsstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.

Die Leistungen der Antragstellerin sind aber keine Leistungen der Sozialfürsorge. Die Betreuungsleistungen der Antragstellerin stellen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch dar und die Betreuervergütung wird grundsätzlich nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen. Dass - im Fall der Vermögenslosigkeit des Betreuten - die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt wird, kann ebenfalls keine solche Leistung der Sozialfürsorge begründen.

Das Unternehmen der Antragstellerin ist zudem nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Es ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich, dass eine entsprechende Anerkennung durch staatliche Genehmigung oder behördliche Bescheinigung vorliegt.

Da weder aus dem nationalen Recht noch aus dem Gemeinschaftsrecht eine Befreiung ableitbar ist, unterliegen die Leistungen dem Regelsteuersatz.

 

Hinweis

Der Beschluss ist erst einmal im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ergangen. Eine abschließende Beurteilung ist damit noch nicht verbunden. Allerdings ist nicht damit zu rechnen, dass das Gericht in seiner Hauptsacheentscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen wird.

Zu beachten ist, dass der BFH für Betreuungsvereine die aus der Betreuungstätigkeit erzielten Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit hatte[2]. In diesem Fall lag aber ein anerkannter Verein vor, während im vorliegenden Fall eine solche Anerkennung vom Gericht verneint wurde.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10

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