Leitsatz

Eine Wartezeit von 4 Semestern auf einen Studienplatz genügt allein nicht, um ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen. Bemüht sich das Kind in der Wartezeit nicht um einen anderen Ausbildungsplatz, so ist ihm in der Wartezeit eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zumutbar.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater eines am 25. 7. 1978 geborenen Sohnes. Dieser war, um die Wartezeit auf einen Studienplatz zu überbrücken, vom August 2001 - Dezember 2003 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Mit Bescheid vom 20. 8. 2003 setzte die Familienkasse ab Mai 2003 Kindergeld fest, nachdem der Kläger am 20. 5. 2003 einen Studienplatzzusage vorgelegt hatte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt der Kläger für die Zeit vom 1. 8. 2001 - 30. 4. 2003 die Gewährung von Kindergeld, da sein Sohn sich im Anschluss an die Beendigung seines Zivildienstes sofort um eine Ausbildung bemüht habe. Wegen der Zulassungsbeschränkungen habe der Sohn eine Wartezeit bis Januar 2004 in Kauf nehmen müssen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts steht dem Kläger nur für den Monat August 2001 und die Monate November 2002 - April 2003 Kindergeld zu. In diesem Zeitraum hatte sich der Sohn nachweislich um Ausbildungsmöglichkeiten bemüht. Für die Monate September 2001 - Oktober 2002 steht dem Kläger kein Kindergeld zu, da sich der Sohn in dieser Zeit nicht bei anderen Fach- hochschulen beworben, und - lediglich um die Wartezeit auf den Studienplatz zu verkürzen - eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Auffassung des Finanzgerichts reicht die bloße Überbrückung einer derart langen Wartezeit ohne einen Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen vergleichbaren Studiengang an einen anderen Studienort nicht aus, um die Vorausset- zungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu bejahen. Wenn sich nämlich der Berufswunsch eines Kindes nicht verwirklichen lässt, ist es dem Kind zumutbar, sich beruflich oder örtlich ander- weitig zu orientieren. Trifft das Kind bewusst eine andere Entscheidung, so ist es nicht ausbil- dungsplatzsuchend und es ist ihm zuzumuten, in der Wartezeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

 

Hinweis

Die Zulassung der Revision, welche inzwischen beim BFH unter dem Az. III R 46/05 anhängig ist, erfolgte zwar im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren III R 8/05, in dem es um die Frage geht, ob die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung der Berücksichtigung eines ausbildungswilligen Kindes entgegensteht. In Fällen, in denen es um diese Frage der Berücksichtigung eines Kindes wegen langer Wartezeit auf einen Studienplatz geht, sollte man daher Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2005, 6 K 2636/03

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