Leitsatz

Bewerbungen für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter, die nach einer abgeschlossenen dreimonatigen Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgen, können zu einer Berücksichtigung als einen Ausbildungsplatz suchendes Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG führen.

 

Sachverhalt

Der Sohn der Klägerin absolvierte vom 18.10.2021-21.1.2022 eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und bewarb sich ab Dezember 2021 erfolglos für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter. Ab dem 22.1.2022 nahm er eine Vollzeitbeschäftigung als Rettungssanitäter auf. Die Familienkasse (FK) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Februar 2022 auf, da die Ausbildung zum Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen sei und der Kindergeldanspruch daran scheitere, dass die Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehe. Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, dass es sich bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf, sondern lediglich um eine Qualifizierung/Weiterbildung handele und ihr Sohn eine Ausbildung zum Notfallsanitäter anstrebe.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der Sohn der Klägerin nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen sei. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit stehe der Berücksichtigung als einen Ausbildungsplatz suchendes Kind nicht entgegen. Ein Kindergeldanspruch könne auch dann bestehen, wenn das Kind etwa nach dem Abitur auf einen Studienplatz wartet und die Wartezeit mit einer in Vollzeiterwerbstätigkeit überbrücke. Im Streitfall habe sich der Sohn der Klägerin ernsthaft um einen Ausbildungsplatz als Notfallsanitäter bemüht. Nach Auffassung des FG kann es dahinstehen, ob die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist, da die Ausbildung zum Rettungssanitäter und die vom Sohn angestrebte Ausbildung zum Notfallsanitäter als eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Der vom BFH geforderte enge sachliche Zusammenhang ergebe sich daraus, dass beide Berufsgruppen im Bereich der notfallmedizinischen Versorgung tätig werden. Der enge zeitliche Zusammenhang ergebe sich daraus, dass sich der Sohn der Klägerin bereits während der Ausbildung zum Rettungssanitäter und auch danach ernsthaft um die weitergehende Ausbildung zum Notfallsanitäter bemüht habe.

 

Hinweis

Der Unterschied zwischen Rettungssanitäter und Notfallsanitäter besteht in den Aufgaben. Der Rettungssanitäter fährt den Rettungswagen und unterstützt den Notfallsanitäter. Der Notfallsanitäter führt die Erstversorgung durch und überwacht den Patienten auf dem Transport.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 17.10.2022, 7 K 591/22 Kg

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