Rz. 67

Nach § 335 Abs. 1 HGB kann das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG oder auch die KapG selbst durchgeführt werden.

Durch das Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter nicht zum Mitglied des vertretungsberechtigten Organs; er hat nach § 80 Abs. 1 InsO lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis inne und nimmt dabei seine Aufgaben im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse wahr.[1] Dem Wortlaut nach ist der Anwendungsbereich des § 335 HGB für den Insolvenzverwalter nicht eröffnet.[2] Gegen den Insolvenzverwalter selbst kann daher mangels gesetzlicher Grundlage kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.[3]

 

Rz. 68

Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses aus § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO kann daher vom BfJ gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht erzwungen werden.[4]

 

Rz. 69

Der Insolvenzverwalter unterliegt jedoch der Kontrolle des Insolvenzgerichts. Nach § 58 Abs. 2 InsO kann das Insolvenzgericht gegen den Insolvenzverwalter im Fall der pflichtwidrigen Unterlassung der Offenlegung ein Zwangsgeld festsetzen. Daneben macht sich der Insolvenzverwalter nach § 60 InsO schadensersatzpflichtig, wenn er die Offenlegung des Jahresabschlusses pflichtwidrig versäumt.

[2] So das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite – www.bundesjustizamt.de – unter "Fragen und Antworten zum Ordnungsgeldverfahren"; ebenso Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, S. 578; Grashoff, NZI 2008, S. 69; Schlauß, BB 2008, S. 938; a. A. de Weerth, NZI 2008, S. 714.
[3] Ebenso Maus, ZInsO 2008, S. 9; a. A. de Weerth, NIZ 2008, S. 14.
[4] Vgl. Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, S. 153.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge