Rz. 34

Mangels ausdrücklicher Regelung in § 334 HGB kann der Versuch der Tatbestandsverwirklichung nicht geahndet werden (§ 13 Abs. 2 OWiG).

9.1 Tatbestände nach Abs. 1 Nr. 1–4

 

Rz. 35

Die Tathandlung nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HGB erfolgt während des Aufstellens von Jahresabschluss oder Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht, der Erstellung des gesonderten nichtfinanziellen Berichts bzw. der Feststellung des Jahresabschlusses.

9.1.1 Aufstellung und Erstellung

 

Rz. 36

Nach dem Wortlaut des Gesetzes "bei der Aufstellung" bzw. "der Erstellung" tritt die Vollendung der Tathandlung ein, wenn die Ergebnisse der Buchführung in den Jahresabschluss, Lagebericht oder nichtfinanziellen Bericht übernommen werden. Vorausgehende Abschlussbuchungen i. R. d. Buchführung sind einer Sanktion als reine Vorbereitungshandlungen entzogen. Die Beendigung der Tat tritt mit dem Ende der Aufstellung bzw. Erstellung ein.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Verstoß gegen die GoB erfüllt erst mit der Übernahme des Buchführungsergebnisses in den Jahresabschluss den Tatbestand des § 334 Abs. 1 Nr. 1a HGB.[2]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 76; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 81; a. A. Waßmer, in MünchKomm. BilanzR, 3. Aufl. 2013, § 334 HGB Rz 74, der die Vollendung der Tat erst annehmen will, wenn der Jahresabschluss einem Adressaten zugänglich gemacht wurde.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 76.

9.1.2 Feststellung

 

Rz. 37

Das Feststellen des Jahresabschlusses stellt einen rechtsgeschäftlichen Akt dar, der durch die Willenserklärung der hierfür zuständigen Personen zustande kommt. Tathandlung ist die Abgabe der Willenserklärung bei der Abstimmung. Mit der Stimmabgabe wird die Tat vollendet. Beendigung liegt vor, wenn der Beschluss gefasst worden ist.[1]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 77.

9.2 Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung (Abs. 1 Nr. 5)

 

Rz. 38

Die Verletzung des § 328 HGB, auch in Verbindung mit § 325a Abs. 1 Satz 1 1. Hs. HGB, muss bei der Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung erfolgen. Der Täterkreis umfasst auch die ständigen Vertreter inländischer Zweigniederlassungen ausländische KapG (§ 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB).[1] Der Tatbestand wird erst bei der Publizierung in einer der 4 genannten Weisen vollendet und zeitgleich beendet.[2]

[1] Eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 21.6.2023; erstmalig anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Konzernjahresabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für Gj, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 78.

9.3 Verstoß gegen Formblatt-Verordnungen (Abs. 1 Nr. 6)

 

Rz. 39

Die Beurteilung der Tatvollendung richtet sich nach der jeweiligen Rechtsverordnung. Mit der unvollständigen oder unrichtigen Eintragung in das Formblatt wird die Tat regelmäßig vollendet und beendet.[1]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 85.

9.4 Verstoß des Abschlussprüfers (Abs. 2)

 

Rz. 40

Für die Vollendung der Tat nach § 334 Abs. 2 HGB ist Voraussetzung, das der Bestätigungsvermerk einem gesetzlichen Vertreter zugegangen ist. Nicht erforderlich ist, dass der gesetzliche Vertreter tatsächlich Kenntnis nimmt. Die Erteilung des Bestätigungsvermerks durch Unterschrift ist dagegen nur eine sanktionslose Vorbereitungshandlung.[1] Die Tat ist beendet, sobald der Bestätigungsvermerk, der an die Öffentlichkeit gerichtet ist, im BAnz bzw. im Unternehmensregister veröffentlicht ist.[2]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 92.
[2] Für Jahresabschlüsse mit Wirtschaftsjahrbeginn vor dem 1.1.2006 ist die Veröffentlichung im HR oder BAnz ausschlaggebend.

9.5 Verstoß des Prüfungsausschusses (Abs. 2a)

 

Rz. 41

Hat der Prüfungsausschuss die in § 334 Abs. 2a HGB aufgeführten Pflichten nicht erfüllt, ist die Tat mit Bestellung des Abschlussprüfers vollendet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge