Rz. 18

Die Strafe bei vorsätzlicher Begehung der Tat ist alternativ Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) oder Geldstrafe. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB beträgt die Geldstrafe mind. fünf und höchstens 360 Tagessätze.

Bei leichtfertiger Tatbegehung nach Abs. 2 beträgt die Strafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Bei einer Bereicherung des Täters kann neben einer Freiheitsstrafe zusätzlich eine Geldstrafe verhängt werden (§ 41 StGB). Ebenso ist die Vermögensabschöpfung gem. §§ 73ff. StGB denkbar.

Als Maßregel der Besserung kann zudem ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt werden.

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