Rz. 93

Die Strafe ist alternativ Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) oder Geldstrafe. Im Falle der leichtfertigen Begehung in den Fällen des § 331 Abs. 2 HGB beträgt die Freiheitsstrafe höchstens ein Jahr. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB beträgt die Geldstrafe mind. fünf und höchstens 360 Tagessätze.[1]

Bei einer Bereicherung des Täters kann neben einer Freiheitsstrafe zusätzlich eine Geldstrafe verhängt werden (§ 41 StGB). Ebenso ist die Anordnung des Verfalls gem. §§ 73ff. StGB und die Einziehung nach §§ 74ff. StGB denkbar.

 

Rz. 94

Als Maßregel der Besserung kann zudem ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt werden.

[1] Zur Berechnung der Geldstrafe vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 68. Aufl. 2021, § 40 StGB Rz 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge