Rz. 42

In § 333 Abs. 2 Satz 1 HGB wird der Strafrahmen von bis zu einem Jahr auf bis zu zwei Jahre erhöht, wenn der Täter die Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, vornimmt. Die Qualifikationsmerkmale sind identisch mit denen des § 332 Abs. 2 HGB, weshalb auf die dort gemachten Ausführungen (§ 332 Rz 38 ff.) verwiesen wird.

8.1 Offenbaren gegen Entgelt

 

Rz. 43

Entgelt ist nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Hierzu zählen alle vermögenswerten Leistungen (Geld, Schecks, Erlass von Schulden etc.), nicht aber immaterielle Vorteile oder sonstige Begünstigungen. Egal ist dabei, ob der Täter das Entgelt vor oder nach Begehung der Tat erhält. Es reichen bereits die Vereinbarung eines Entgelts und das darauf gerichtete Handeln des Täters aus, ohne dass es tatsächlich zur Zahlung des Entgelts kommt. Das Entgelt und die strafbare Handlung müssen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen.[1]

[1] Vgl. zum Folgenden Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 56 ff.

8.2 Bereicherungsabsicht

 

Rz. 44

Der Täter handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn er durch die Tat für sich oder einen anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil anstrebt. Dabei muss sich aber die Absicht auch auf die Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils beziehen. Der Bereicherungserfolg muss nicht eingetreten sein.

8.3 Schädigungsabsicht

 

Rz. 45

Schädigungsabsicht liegt vor, wenn das Handeln des Täters darauf gerichtet ist, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Der Schadensbegriff beschränkt sich dabei nicht nur auf Vermögensschäden, sondern auch auf immaterielle Schäden.

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